Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern
aa) Gläubiger-Vertreter
Rz. 151
Die bloße Aufforderung oder Anmahnung einer noch fehlenden Drittschuldnerauskunft (§ 840 ZPO) löst für den bereits in der Zwangsvollstreckung tätigen Anwalt des Gläubigers keine neue Gebühr VV 3309 aus. Die Tätigkeit wird mit der bereits im Rahmen des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstandenen Gebühr abgegolten (keine neue Angelegenheit). Nur wenn der Rechtsanwalt erstmals im Rahmen der Abgabe der Drittschuldnerauskunft tätig wird, löst die Tätigkeit die Gebühr VV 3309 aus.
Rz. 152
Wird der Gläubiger-Vertreter darüber hinaus auftragsgemäß gegenüber dem Drittschuldner tätig, insbesondere in Form einer Aufforderung zur Zahlung, ist der Bereich der Zwangsvollstreckung verlassen und entsteht eine neue Gebühr. Die Gebühr hängt vom erteilten Auftrag ab: VV 3100 ff. bei Prozessauftrag, VV 2300 bei außergerichtlichem Vertretungsauftrag.
bb) Drittschuldner-Vertreter
Rz. 153
Keine nach VV 3309 zu vergütenden Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung stellen Tätigkeiten für Drittschuldner nach Überweisung der Forderung dar (zu Tätigkeiten gegenüber Dritten vgl. Rdn 492 ff.).
cc) Erstattung
Rz. 154
Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, eine weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig. Das gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner, sondern auch im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner. Deshalb darf der Rechtsanwalt derartig unnötige Kosten auch seinem Mandanten nicht in Rechnung stellen.
b) Drittschuldnerprozess
aa) Gebühren
Rz. 155
Ist dem Anwalt Auftrag zur Klage auf Erfüllung der überwiesenen Forderung oder Klage auf Schadensersatz gemäß § 840 Abs. 2 ZPO erteilt worden, gelten VV 3100 ff. direkt, und zwar sowohl für den Vertreter des Gläubigers als auch für den des Drittschuldners. Kommt es danach nicht mehr zu einer Klageerhebung, weil der Drittschuldner zahlt, steht dem Anwalt gemäß VV 3101 eine 0,8-Verfahrensgebühr zu.
bb) Gegenstandswert
Rz. 156
§ 25 gilt nicht, weil ein Klageverfahren vorliegt. Dessen Streitwert richtet sich nach der Höhe der verlangten Zahlung ohne Berücksichtigung der Nebenforderungen (§ 43 GKG), also insbesondere der Kosten des zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
cc) Erstattung
Rz. 157
Die Erstattung der Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner geführten Prozesses richtet sich nach der in diesem Prozessverfahren getroffenen Kostenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO. Unterliegt der Drittschuldner ganz oder teilweise, besteht insoweit ein Erstattungsanspruch gegen den Drittschuldner.
Rz. 158
Die Kosten eines vom Gläubiger gegen den Drittschuldner geführten Prozesses zur Durchsetzung der gepfändeten Forderung können nach zutreffender Ansicht auch vom Schuldner geschuldete Kosten der Zwangsvollstreckung sein, weil sie der Befriedigung des Gläubigers dienten. Dies gilt auch für vor den Arbeitsgerichten geführte Drittschuldnerprozesse. Die Kosten sind notwendig, damit erstattungsfähig und im Verfahren gemäß § 788 ZPO festzusetzen, wenn der Drittschuldnerprozess nicht von vornherein aussichtslos war und die Kosten beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden konnten. Das gilt auch für die Kosten, die durch die Vorbereitung der Drittschuldnerklage im Rahmen des erteilten Klageauftrags angefallen sind. Erfasst sind deshalb nur Gebühren nach VV Teil 3, nicht aber nach VV Teil 2 (VV 2300, 2301). Stellt der Drittschuldner deshalb nach Erteilung des Klageauftrags eine Zahlung in Aussicht und wird deshalb die Klage nicht eingereicht, ist eine 0,8-Verfahrensgebühr VV 3101 Nr. 1 erstattungsfähig, nicht aber eine Geschäftsgebühr VV 2300 f.
Rz. 159
Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten gegen den Schuldner erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner. In diesem Sinne nicht beigetrieben werden können die betreffenden Kosten schon dann, wenn der Drittschuldner – sofern ihm gegenüber grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Gläubigers besteht – nicht freiwillig leistet. Zur Feststellung dieses Erfordernisses bedarf es keiner Vollstreckungsmaßnahme.
Rz. 160
Die Festsetzung dieser Kosten im Verhältnis zum Schuldner kann nicht davon ab...