Rz. 179
Hinsichtlich der im Rahmen des § 766 ZPO somit allein in Betracht kommenden Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers und des Rechtspflegers bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich, dass es sich insoweit um ein einziges Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt; die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme sowie die dagegen eingelegte Vollstreckungserinnerung stellen somit gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar.
Rz. 180
Das bedeutet, dass der Anwalt, der bereits mit der nunmehr gemäß § 766 ZPO angefochtenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme befasst war, für seine Tätigkeit im Rahmen einer gegen eine solche Vollstreckungsmaßnahme eingelegten Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) keine zusätzliche Gebühr erhält, weil dies zum Verfahren der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme dazugehört, gleichviel ob der Gläubiger, der Schuldner[164] oder ein Dritter bzw. Drittschuldner[165] sie eingelegt hat und ob Erinnerungen sowohl des Schuldners als auch des Drittschuldners vorliegen.[166]
Rz. 181
Die Erinnerung nach § 766 ZPO gehört damit zum Vollstreckungsrechtszug.[167] Die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren wird mit der Verfahrensgebühr VV 3309 und ggf. der Terminsgebühr VV 3310 abgegolten.[168]
Rz. 182
Erhebt der Rechtsanwalt gegen den Vollstreckungstitel Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und legt er gegen den aufgrund dieses Titels ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 766 ZPO Erinnerung ein, liegen zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor.[169]
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