Rz. 21

VV 1008 findet Anwendung, wenn mehrere Personen Auftraggeber i.S.v. § 7 sind und dementsprechend die Vergütung schulden, aber auch dann, wenn nur ein Auftraggeber i.S.v. § 7 existiert, dieser aber mehrere Personen vertritt und der Anwalt daher für mehrere Personen tätig wird (vgl. VV 1008 Rdn 6 ff.). Denn auch bei dieser Konstellation fällt für den Anwalt Mehrarbeit an und es besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko.

 

Beispiel: Ein Elternteil beauftragt den Anwalt, Ansprüche seiner beiden Kinder gegenüber Dritten wahrzunehmen.

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