Rz. 355

Die Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO ist deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine besondere Angelegenheit. Danach entstehen durch ungleichartige Vollstreckungsmaßnahmen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten (siehe Rdn 106 ff.). Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen die Vollstreckungshandlungen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen. Mit der Befriedigung ist dabei nicht nur die Befriedigung des Gläubigers im eigentlichen Sinne z.B. durch Erhalt der titulierten Forderung, sondern auch jede sonstige Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zu verstehen (siehe dazu ausf. Rdn 112 ff.).[360]

 

Rz. 356

Die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners (Selbstauskunft) dient der Sachaufklärung und der frühzeitigen Informationsbeschaffung des Gläubigers. Nach den Motiven des Gesetzgebers wird die frühzeitige Informationsbeschaffung durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll gestärkt. Denn das frühere Verfahren der eidesstattlichen Versicherung (bis 31.12.2012) konnte auch deshalb nicht zufriedenstellen, weil es die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt hat.[361] Deshalb erhält der Gläubiger die Möglichkeit, schon vor Einleitung von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen durch die Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO (= Selbstauskunft) Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Wenn die Voraussetzungen des § 802l ZPO gegeben sind, können auch Informationen von dritter Seite gemäß § 802l ZPO eingeholt werden.[362] Die Einholung von Fremdauskünften gemäß § 802l ZPO ist deshalb grundsätzlich subsidiär gegenüber der Einholung einer Selbstauskunft des Schuldners (Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO).[363]

[361] BT-Drucks 16/10069, S. 20.
[362] Vgl. zu den Voraussetzungen BGH 22.1.2015 – I ZB 77/14; BT-Drucks 16/10069, S. 20; vgl. dazu BGH 20.9.2018 – I ZB 120/17, AGS 2019, 12; BGH 28.3.2019 – I ZB 81/18, RVGreport 2019, 290.
[363] BT-Drucks 16/10069, S. 31; HK-ZV/Sternal, § 802l ZPO Rn 2; vgl. dazu BGH 20.9.2018 – I ZB 120/17, AGS 2019, 12; BGH 28.3.2019 – I ZB 81/18, RVGreport 2019, 290.

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