Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Sinn und Zweck
Rz. 582
Kosten der Zwangsvollstreckung können gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festgesetzt werden; die Überprüfung der angemeldeten Kosten erfolgt in diesem Fall durch den Rechtspfleger. Eine Festsetzung empfiehlt sich u.a. dann, wenn über Jahre hinweg Vollstreckungsversuche stattgefunden haben, weil der Gläubiger es sich damit erspart, bei jeder neuen Vollstreckung die in der Praxis weitgehend verlangte diesbezügliche Forderungsaufstellung vorlegen zu müssen. Bei der Festsetzung der bis zum 31.12.2001 entstandenen Kosten (Umstellung auf EUR) erspart man sich die Umrechnung der einzelnen, bis dahin entstandenen Kosten. Weitere Vorteile: (Nur) festgesetzte Vollstreckungskosten sind zu verzinsen; Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf dreißig Jahre. Die vorgenommene Kostenfestsetzung schließt nicht aus, die Kosten weiterhin gemäß § 788 ZPO beizutreiben.
b) Verfahren
Rz. 583
Für die Festsetzung der Kosten ist die Vorlage des Originals des Vollstreckungstitels nicht notwendig; es genügt insoweit Glaubhaftmachung. Dies gilt auch für die Festsetzung der Einigungsgebühr. Der gemäß § 788 Abs. 2 ZPO gestellte Festsetzungsantrag ist zu unterschreiben.
Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Vollstreckungstitels. Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden.
Rz. 584
Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht. Es reicht deshalb nicht aus, dass die jeweiligen Grundlagen und Berechnungen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsaufträgen genannt sind. Den formalen Anforderungen des § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 ist mit Blick auf ihren Sinn, den Inhalt des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses in hinreichend bestimmter Weise festzulegen, nicht dadurch genügt, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergeben.
c) Antragsberechtigung
Rz. 585
Da nach § 103 Abs. 1 ZPO der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann, ist antragsbefugt grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist. Der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers bedarf daher zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.
d) Festsetzung nach Teilaufhebung eines Titels
Rz. 586
Nicht selten wird in der Praxis ein vorausgegangener Titel durch eine danach ergangene Entscheidung oder durch einen Vergleich nur teilweise ersetzt.
Beispiel: Durch erstinstanzliches Urteil ist der Beklagte zur Zahlung von 5.000 EUR an den Kläger verurteilt worden. Im Berufungsverfahren einigen sich die Parteien durch einen Prozessvergleich darauf, dass der Beklagte 3.000 EUR zahlt.
Hat der Gläubiger aus dem ersten Titel vollstreckt, kann er Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel in der Höhe verlangen, in der diese angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte. Der Grund liegt ...