Rz. 293

Die früher teilweise vertretene Auffassung, die für die Entstehung der Verfahrensgebühr VV 3309 zusätzlich zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis die Übersendung einer Abschrift bzw. eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses verlangt hat,[288] ist schon deshalb überholt, weil ein privater Gläubiger mit der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegebene Vermögensverzeichnisse nicht beim zentralen Vollstreckungsgericht anfordern kann. Denn zum Abruf der Vermögensverzeichnisse aus dem getrennt von dem Schuldnerverzeichnis geführten Vermögensverzeichnisregister sind gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden, nicht aber private Gläubiger befugt.

 

Rz. 294

Ein privater Gläubiger erhält das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher nur dann, wenn das Verfahren auf Abnahme der (erneuten) Vermögensauskunft betrieben worden ist und der Gerichtsvollzieher gemäß §§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO, 806f Abs. 6 S. 1 ZPO dem Gläubiger einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zuleitet.

[288] Vgl. AG Neubrandenburg AGS 2012, 527; LG Köln JurBüro 1989, 207; LG Darmstadt JurBüro 1992, 399; AG Freyung MDR 1985, 421, Gebühr entsteht erst mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

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