Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Keine besondere Angelegenheit
Rz. 168
Die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung gehört regelmäßig zum gebührenrechtlichen Rechtszug, ist somit mit den allgemeinen Gebühren des Verfahrens grundsätzlich abgegolten. Dies gilt nur dann nicht, "wenn ... eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet". Dies ist nicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht gesondert über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung entscheidet, ebenso nicht, wenn der Räumungsschuldner außerhalb einer Vollstreckungsabwehrklage die einstweilige Anordnung von Räumungsschutz nach § 769 ZPO begehrt. Die anwaltliche Tätigkeit gehört vielmehr noch zum Ausgangsverfahren und ist nicht gesondert zu vergüten.
b) Abgesonderte mündliche Verhandlung
Rz. 169
Damit gesonderte Gebührenansprüche entstehen, ist es vielmehr erforderlich, dass das Gericht tatsächlich eine getrennte mündliche Verhandlung anberaumt, in der dann der oder die Rechtsanwälte erscheinen. Dass lediglich über einen Einstellungsantrag in einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Verhandlung über die Hauptsache verhandelt wurde, genügt nicht. Liegen die Voraussetzungen einer abgesonderten mündlichen Verhandlung vor, so ist eine gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheit gegeben. Die anwaltliche Vergütung richtet sich dann nach VV 3328, 3332. Dem Anwalt entstehen somit eine gesonderte 0,5-Verfahrensgebühr sowie eine 0,5-Terminsgebühr, welche auch festsetzbar sind.
c) Anwendungsbereich
Rz. 170
Die Regelung – ebenso für VV 3328, 3332 – gilt mangels Bezugnahme auf bestimmte Regelungen der ZPO für sämtliche Verfahren betreffend die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung. In Betracht kommen somit die Verfahren nach §§ 108, 707, 718, 719, 765a, 769, 771 Abs. 3, 785, 786, 805 Abs. 4, 810 Abs. 2, 924 Abs. 3, 1084 Abs. 2 S. 2 ZPO sowie § 30b Abs. 2 S. 2 ZVG.
d) Erhöhung der Sicherungssumme
Rz. 171
Wird lediglich die Erhöhung der Sicherheitssumme seitens des Gläubigers beantragt, entstehen keine besonderen Gebühren für das Erhöhungsverfahren, da die insoweit entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts zum Rechtszug gehört und durch die Verfahrensgebühr abgegolten ist.
e) Räumungsschutzverfahren
Rz. 172
Die Norm greift auch im Räumungsschutzverfahren, wenn der Räumungsschuldner außerhalb einer Vollstreckungsabwehrklage die einstweilige Anordnung von Räumungsschutz nach § 769 ZPO begehrt. Diese Tätigkeit gehört ebenfalls noch zum Ausgangsverfahren und ist nicht gesondert zu vergüten.
f) Einstweilige Maßnahme nach § 173 S. 1 VwGO
Rz. 173
Das auf eine einstweilige Maßnahme des Beschwerdegerichts nach § 570 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 S. 1 VwGO gerichteten Verfahren stellt grundsätzlich eine mit dem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 dar, die daher gleichfalls nur bei abgesonderter mündlicher Verhandlung eine Gebühr auslöst.