Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Vollstreckungsmaßnahme und Vollstreckungshandlung
Rz. 106
In der Vollstreckung gilt grundsätzlich jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine (dieselbe) Angelegenheit, so dass dem Rechtsanwalt insofern die Gebühr nach VV 3309 bzw. 3310 nur einmal erwächst. Die Vollstreckungsmaßnahme ist zu unterscheiden von den Vollstreckungshandlungen:
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Unter dem Begriff "Vollstreckungsmaßnahme" ist die vom Gläubiger jeweils gewählte Art der Vollstreckung zu verstehen (z.B. Forderungspfändung oder Sachpfändung). Ungleichartige Vollstreckungsmaßnahmen stellen regelmäßig eine eigene Angelegenheit dar. |
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Vollstreckungshandlungen sind die einzelnen, in einem inneren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im Rahmen einer solchen Vollstreckungsmaßnahme, angefangen von der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung nach Erhalt des Vollstreckungsmandats bis zur Befriedigung des Gläubigers oder sonstigen Beendigung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme. Es stehen die Einzelmaßnahmen bzw. Vollstreckungshandlungen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen. |
Rz. 107
Die Vollstreckungsangelegenheit fasst damit eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen. Lediglich eine Vollstreckungsmaßnahme liegt vor, wenn einzelne Teilakte in einem inneren Zusammenhang stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlungen darstellt.
b) Teilakte mit innerem Zusammenhang
Rz. 108
Der notwendige innere Zusammenhang ist zu bejahen, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt, wenn nach einer Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO der Gläubiger die Sicherheit leistet und er letztlich aus dem Versteigerungserlös befriedigt wird.
Rz. 109
Gleiches gilt, wenn die Vollstreckung nach einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.
Rz. 110
Dem ist gleichzustellen der Fall, dass die Räumung fortgesetzt wird nach Ablauf der dem Schuldner bewilligten Räumungsfrist oder nach Beendigung der ordnungsbehördlichen Verfügung, durch die der Schuldner in die Wohnung eingewiesen worden war.
Rz. 111
Ferner bilden deshalb beispielsweise dieselbe Angelegenheit:
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die Zahlungsaufforderung des Rechtsanwalts bzw. die Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung und der sich anschließende Vollstreckungsauftrag (Rdn 455 ff.), |
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der Mobiliarvollstreckungsauftrag und der Antrag auf Durchsuchung der Wohnung oder auf Vollstreckung zur Unzeit (§ 758 a ZPO, Rdn 161 ff.), |
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die Vorpfändung gemäß § 845 ZPO und der anschließende Antrag auf Forderungspfändung (Rdn 198 ff.), |
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die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners und die anschließende Vollstreckungsmaßnahme (§ 755 ZPO, Rdn 138 ff.), |
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die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis und die anschließende Vermögensauskunft (Rdn 289 ff.), |
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die gütliche Erledigung und die Vollstreckung, sofern die gütliche Erledigung nicht isoliert in einem gesonderten Vollstreckungsauftrag beantragt wird (Rdn 214 ff.). |
c) Befriedigung des Gläubigers
Rz. 112
Das Tatbestandsmerkmal "bis zur Befriedigung des Gläubigers" ist in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen ist damit nicht nur die Befriedigung des Gläubigers im eigentlichen Sinne gemeint (z.B. der Gläubiger erhält die titulierte Forderung nebst Kosten), sondern auch jede sonstige Art der dauernden Beendigung der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme.
Rz. 113
Diese ist beispielsweise gegeben, wenn der Schuldner unpfändbar ist, der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückzieht, Pfandfreigabe oder den Verzicht auf das Pfandrecht gemäß § 843 ZPO erklärt, die Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 1 ZPO auf Dauer eingestellt oder für unzulässig erklärt wird, die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) abgegeben wird, die in § 802l ZPO genannten S...