Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Angelegenheit
Rz. 198
Bei der Forderungspfändung stellen alle Tätigkeiten, die der Pfändung derselben Forderung(en) dienen, gebührenmäßig nur eine Angelegenheit dar, u.a.:
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die Vorpfändung, |
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die Erwirkung des Pfändungs- sowie des Überweisungsbeschlusses, |
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die Zustellung des Pfändungs- sowie des Überweisungsbeschlusses, |
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der Antrag auf Aufhebung der Pfändung oder Anordnung der Unpfändbarkeit gemäß § 833a Abs. 2 ZPO, |
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die Aufforderung an den Drittschuldner zur Auskunft gemäß § 840 ZPO, |
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die Entgegennahme der Erklärung des Drittschuldners nach § 840 ZPO, |
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die bloße Erinnerung des Drittschuldners durch den Anwalt des Gläubigers an die Abgabe der Drittschuldnererklärung (vgl. dazu Rdn 151 ff.), |
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die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auf Auskunft über die Forderung, |
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die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden gemäß § 836 Abs. 3 ZPO (zur eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO vgl. Rdn 370 ff.), |
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der Antrag auf andere Verwertung gemäß § 844 ZPO (vgl. Rdn 123 ff., 126), |
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der Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten gemäß § 850c Abs. 4 ZPO, |
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der Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen gemäß § 850e Nr. 2, 2a und 3 ZPO, |
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der Antrag auf Verweisung in den Vorrechtsbereich gemäß § 850e Nr. 4 ZPO, |
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der Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f ZPO, |
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der Antrag wegen Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 850g ZPO, |
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der Antrag auf Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen nach § 850i ZPO, |
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der Antrag des Schuldners auf (teilweise) Aufhebung der Kontenpfändung gemäß § 850k ZPO, |
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der Verzicht des Gläubigers auf die durch die Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte gemäß § 843 ZPO. |
Rz. 199
Folge davon ist, dass derjenige Rechtsanwalt, der bereits mit einer der genannten Tätigkeiten befasst war (also z.B. mit der Beantragung des Pfändungsbeschlusses), für keine der übrigen genannten Tätigkeiten eine weitere Gebühr nach VV 3309 erhält. Nur für Rechtsanwälte, die mit einem der genannten Verfahren insoweit erstmals in der Zwangsvollstreckung tätig werden, erwächst dadurch – erstmalig und insoweit auch einmalig – die Gebühr nach VV 3309 (siehe dazu auch Rdn 6 ff.).
b) Pfändung mehrerer Forderungen
Rz. 200
Werden mehrere Forderungen desselben Schuldners gepfändet, liegt nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt des Gläubigers wegen dieser Forderungen einen einzigen Auftrag zur Vollstreckung erteilt. Entscheidend im Rahmen der Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ist nicht, ob der Rechtsanwalt von seinem Mandanten einen einzigen Auftrag erhalten hat oder mehrere Aufträge, sondern allein, ob der Anwalt einen oder mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt.
Rz. 201
Aus materiell-rechtlichen Gründen liegt aber auch dann nur eine Angelegenheit vor, wenn der Anwalt zwar mehrere getrennte Vollstreckungsanträge gestellt hat, deren Zusammenfassung aber möglich und geboten gewesen wäre. Denn durch die Aufteilung in mehrere Aufträge verletzt der Anwalt seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, weil er unnötige Kosten verursacht, die aus diesem Grund auch nicht gemäß § 788 ZPO erstattungsfähig sind. Für eine getrennte Antragstellung können allerdings schutzwürdige Interessen eines Drittschuldners (z.B. Datenschutz bei einem Rechtsanwalt als Schuldner) sprechen (vgl. § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO). Für den Anwalt des Schuldners, der sich gegen die gleichzeitige Pfändung zweier verschiedener Forderungen des Schuldners wehrt, soll dies jedoch zwei Angelegenheiten darstellen (zum Gegenstandswert in solchen Fällen vgl. § 25 Rdn 24 ff.).