Rz. 572

Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören nicht nur die bei Durchführung der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten, sondern auch damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungskosten. Dies ergibt sich für die Ausfertigung des Titels und die Zustellung[610] ausdrücklich aus § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO; diese Aufzählung ist aber nicht abschließend, die Einzelheiten sind streitig.[611]

[611] Vgl. einerseits Zöller/Seibel, § 788 Rn 4 und andererseits MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 10 f., 19. Offengelassen von BGH 14.4.2005 – V ZB 5/05, AGS 2005, 416 = JurBüro 2005, 496.

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