Rz. 594
Die festgesetzten Kosten sind vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen (§§ 788 Abs. 2 S. 1, 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Rz. 595
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit einzelner Kosten der Zwangsvollstreckung vgl. im Übrigen die Ausführungen und Überblicke in den entsprechenden Kommentaren zur ZPO.[645]
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