Rz. 80

Das Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG gehört nicht zur Vollstreckung. Die Vergütung im Vermittlungsverfahren, das gemäß § 17 Nr. 8 gegenüber einem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren eine besondere Angelegenheit bildet, richtet sich deshalb nicht nach VV 3309, 3310, sondern nach VV 3100 ff. (Anm. Abs. 3 zu VV 3100). Es ist aber weder Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang, noch steht die Durchführung des Vermittlungsverfahrens der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang entgegen.

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