a) Angelegenheit

 

Rz. 377

Insbesondere im Rahmen von Unterlassungsklagen kann dem Gläubiger die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten des Schuldners veröffentlichen zu lassen.[383] Der Anspruch des Klägers kann sich auch als Folgeanspruch aus Wettbewerbsverletzungen bzw. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei Ehrverletzungen ergeben.[384] Wird der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer solchen Veröffentlichungsbefugnis tätig, erhält er dafür eine besondere Gebühr gemäß VV 3309. Dabei stellt die Veröffentlichung in mehreren Publikationsorganen (Zeitungen) nur eine Angelegenheit dar.[385]

[383] Vgl. Flechsig/Hertel/Vahrenhold, NJW 1994, 2441.
[384] Schneider/Herget/N. Schneider, Rn 5736.
[385] OLG Hamm JurBüro 1954, 502; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 378; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 122.

b) Gegenstandswert

 

Rz. 378

Der Gegenstandswert ist nicht auf die mit der Veröffentlichung verbundenen Kosten (Druckkosten) beschränkt, sondern ist nach dem Interesse des Gläubigers an der Veröffentlichung gemäß § 3 ZPO (§ 48 Abs. 1 GKG) zu schätzen.[386] Insoweit können 10 % des Wertes des Unterlassungsanspruchs angesetzt werden.[387]

[386] OLG Hamm JurBüro 1954, 502; Schneider/Herget/N. Schneider, Rn 5737.
[387] OLG Köln ZIP 2000, 2017; OLG Celle GRUR-RR 2001, 125; OLG Nürnberg JurBüro 2000, 275; Schneider/Herget/N. Schneider, Rn 5737.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?