Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Ermittlung durch den Rechtsanwalt
Rz. 136
Die Ermittlung der Adresse des Schuldners durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zwecks Durchführung der Zwangsvollstreckung stellt ebenfalls eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende bzw. begleitende Tätigkeit dar, die für den Anwalt die Gebühr VV 3309 entstehen lässt, soweit es sich dabei um die erste Vollstreckungstätigkeit handelt; ist die Verfahrensgebühr für die Vollstreckung bereits angefallen, wird die Anfrage beim Einwohnermeldeamt wegen des inneren Zusammenhangs mit der übrigen Vollstreckungstätigkeit mit ihr abgegolten.
Rz. 137
Zum einen erscheint es gekünstelt, diese im Zusammenhang mit einer Vollstreckung nicht selten vorkommende Tätigkeit des Anwalts in eine Gebühr nach VV 3309 und eine solche nach VV 2302 aufzuspalten. Zum anderen überzeugt das Argument der Befürworter einer Gebühr nach VV 2302, die Beschaffung der Anschrift sei Sache des Mandanten, letztlich nicht. Da die Vollstreckung weitestgehend nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist die Durchführung der gesamten Zwangsvollstreckung ebenfalls grundsätzlich Sache des Mandanten, wobei nicht selten gerade die Ermittlung der Anschrift des Schuldners am Anfang steht.
b) Ermittlung durch den Gerichtsvollzieher (§ 755 ZPO)
Rz. 138
Der Gerichtsvollzieher darf nach § 755 ZPO den Aufenthaltsort des Schuldners bei den in § 755 ZPO genannten Behörden für den Gläubiger ermitteln. Hierzu ist er nach dem Gesetzeswortlaut aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ermächtigt. Daraus ergibt sich, dass an den Gerichtsvollzieher gerichtete eigenständige/isolierte Ermittlungsaufträge ohne Vollstreckungsauftrag unzulässig sind. Ferner ist nach dem Gesetzeswortlaut ein gesonderter ausdrücklicher Ermittlungsauftrag an sich nicht erforderlich. Nach den Motiven des Gesetzgebers ermittelt der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort jedoch nur aufgrund eines besonderen, neben dem Vollstreckungsauftrag erteilten Ermittlungsauftrags.
Rz. 139
Beauftragt der Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung auch mit der Aufenthaltsermittlung bzw. nimmt der Gerichtsvollzieher aufgrund eines den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO entsprechenden Vollstreckungsauftrages Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Schuldners vor, bilden die Auskunftseinholung und die Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt insbesondere die Verfahrensgebühr VV 3309 nur einmal verdient. Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt dem Gerichtsvollzieher neben dem Vollstreckungsauftrag einen ausdrücklichen Auftrag zur Aufenthaltsermittlung erteilt hat. Ermittelt der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Schuldners bei mehreren der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen, liegt ebenfalls insgesamt dieselbe Angelegenheit vor. Die Aufenthaltsermittlung des Schuldners ist lediglich eine die Vollstreckung vorbereitende und keine selbstständige Maßnahme in der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis.