Rz. 136
Die Ermittlung der Adresse des Schuldners durch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zwecks Durchführung der Zwangsvollstreckung stellt ebenfalls eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende bzw. begleitende Tätigkeit dar, die für den Anwalt die Gebühr VV 3309 entstehen lässt, soweit es sich dabei um die erste Vollstreckungstätigkeit handelt; ist die Verfahrensgebühr für die Vollstreckung bereits angefallen, wird die Anfrage beim Einwohnermeldeamt wegen des inneren Zusammenhangs mit der übrigen Vollstreckungstätigkeit mit ihr abgegolten.[128]
Rz. 137
Zum einen erscheint es gekünstelt, diese im Zusammenhang mit einer Vollstreckung nicht selten vorkommende Tätigkeit des Anwalts in eine Gebühr nach VV 3309 und eine solche nach VV 2302 aufzuspalten. Zum anderen überzeugt das Argument der Befürworter[129] einer Gebühr nach VV 2302, die Beschaffung der Anschrift sei Sache des Mandanten, letztlich nicht. Da die Vollstreckung weitestgehend nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist die Durchführung der gesamten Zwangsvollstreckung ebenfalls grundsätzlich Sache des Mandanten, wobei nicht selten gerade die Ermittlung der Anschrift des Schuldners am Anfang steht.
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