Rz. 73

Ist hinsichtlich des Gegenstandes, über den ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung ergangen ist, ein entsprechender Titel (Urteil, Vergleich) in der Hauptsache ergangen, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, nunmehr aus diesem Titel in der Hauptsache bis einschließlich der Verwertung zu vollstrecken. Er kann aber auch die aufgrund des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung bereits begonnene Vollstreckung aufgrund des Titels in der Hauptsache fortsetzen, also bei gepfändeten Sachen die Verwertung durchführen lassen oder zu dem ergangenen Pfändungsbeschluss nunmehr die Überweisung beantragen. Hierbei handelt es sich stets um neue Angelegenheiten, sodass der Anwalt dafür die Verfahrensgebühr nach VV 3309 erneut verdient, auch wenn er schon im Rahmen der Vollziehung des Arrestes/der einstweiligen Verfügung tätig gewesen war.[75]

[75] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 178; Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV Vorb. 3.3.3–3310 Rn 69.

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