Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Angelegenheit
Rz. 437
Macht der Gläubiger das notwendige Rechtsschutzinteresse glaubhaft, kann der Rechtspfleger – neben der schon vorhandenen neuen – weitere vollstreckbare Ausfertigungen des Titels erteilen, z.B. wenn an mehreren Orten gleichzeitig vollstreckt werden soll. Der Anwalt erhält für die gesamte Tätigkeit in einem solchen Verfahren eine gesonderte Gebühr, unabhängig davon, ob er bereits im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren als Prozessbevollmächtigter oder/und ansonsten bereits im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig war. Für den Anwalt des Schuldners erwächst die Gebühr, wenn er auftragsgemäß den Antrag des Gläubigers überprüft; einer Stellungnahme dazu bedarf es nicht.
Rz. 438
Nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 5 fällt die Erteilung einer zweiten Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk, wenn der Mandant die erste Ausfertigung verloren hat. Es handelt sich nicht um eine vollstreckbare Ausfertigung. Endentscheidungen in Ehesachen werden gemäß § 116 Abs. 2 FamFG mit Rechtskraft wirksam.
b) Erstattung
Rz. 439
Die Kosten der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO gehören zu den Zwangsvollstreckungskosten und sind grundsätzlich erstattungsfähig, es sei denn, ihre Erforderlichkeit ist vom Gläubiger zu vertreten. Das ist z.B. der Fall, wenn an verschiedenen Orten gegen unterschiedliche Personen vollstreckt werden soll, der Gläubiger glaubhaft macht, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung auf dem Postweg verloren gegangen ist oder die erste Ausfertigung versehentlich an den Schuldner ausgehändigt worden ist. Geht die Erstausfertigung der vollstreckbaren Ausfertigung auf dem Postweg an den Gläubiger verloren, muss eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, deren Erteilung gebührenpflichtig ist (GKG-Kostverz. 2110 bzw. FamGKG-Kostverz. 1600).
Rz. 440
Da der Gläubiger die Erforderlichkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in einem solchen Fall nicht zu vertreten hat, können die Kosten der nicht vermeidbaren Zweitausfertigung gemäß § 788 ZPO festgesetzt werden. Hat der Gläubiger hingegen den Verlust zu vertreten, wobei sich der Gläubiger ein Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen muss, kann er die Kosten nicht vom Schuldner ersetzt verlangen, ggf. aber von seinem eigenen Anwalt.
c) Mehrere vollstreckbare Ausfertigungen
Rz. 441
Beantragt der Rechtsanwalt gleichzeitig die Erteilung mehrerer weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, liegt dieselbe Angelegenheit vor; er erhält die Gebühr nach VV 3309 nur einmal. Wurde bereits einmal eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt und stellt sich danach die Notwendigkeit einer zusätzlichen weiteren vollstreckbaren Ausfertigung heraus, liegt darin eine erneute besondere Angelegenheit. Allerdings ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund, anstehende Verfahren zu vereinzeln.
d) Umschreibung der Klausel (§ 727 ZPO)
Rz. 442
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO ist nicht identisch mit der Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger gemäß §§ 727 ff. ZPO. Hierbei handelt es sich um eine erstmalige Klauselerteilung i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13. Das gilt auch, wenn die erste Klausel zu dem Titel sogleich auf den Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) des Gläubigers ausgestellt wird (vgl. dazu Rdn 405).
Auf die Klausel nach § 727 ZPO findet § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 Anwendung, sodass der für diesen Mandanten bereits tätig gewordene Anwalt dafür keine (weitere) Gebühr erhält, wohl aber dann, wenn er den Auftrag vom Neugläubiger erhält (vgl. Rdn 405).
e) Beschwerdeverfahren
Rz. 443
Wird der Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels zurückgewiesen, erwachsen im anschließenden Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren gemäß VV 3500, 3513 (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3). Erhebt der Schuldner Ei...