Rz. 32

Die Zwangsvollstreckung ist im Achten Buch der ZPO geregelt. Zwar ist der Unterabschnitt 3 nicht auf die Vollstreckung von Titeln der ZPO beschränkt, sondern findet auch auf andere Vollstreckungstitel Anwendung. Dafür ist aber insoweit erforderlich, dass sich die Vollstreckung derartiger Titel nach den Bestimmungen der ZPO richtet. Solche Regelungen finden sich z.B. in § 62 ArbGG; §§ 95, 120 FamFG; § 151 FGO; § 109 Abs. 2 GenG; §§ 201 Abs. 2, 257 InsO; §§ 89, 90 Abs. 2 S. 2 GNotKG; §§ 198 ff. SGG; §§ 111c Abs. 3, 111d Abs. 2, 124, 406b, 463b, 464b S. 3 StPO; § 52 VAG; § 167 VwGO; §§ 93, 132, 162 ZVG.

 

Rz. 33

Unterabschnitt 3 findet daher insbesondere Anwendung bei

Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 ff. ZPO);
Vollstreckung von Titeln, die auf Herausgabe von Sachen lauten (§§ 883 bis 885 ZPO);
Vollstreckung von Titeln zur Erwirkung von (un)vertretbaren Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 887 bis 890 ZPO);
den in § 18 Abs. 1 Nr. 4 bis 21 genannten Verfahren;
Verfahren auf Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG;[29]

Im Verfahren nach der VO (EU) Nr. 655/2014 im Fall des Art. 5 Buchst. b VO (EU) Nr. 655/2014, Abs. 2 VV Vorb. 3.3.3, vgl. die Vorbemerkung bei VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2.

[29] LAG Berlin AnwBl 1989, 685.

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