Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Keine besondere Angelegenheit
Rz. 289
§ 18 Abs. 1 Nr. 17 bestimmt, dass das Verfahren auf (vorzeitige) Löschung im Schuldnerverzeichnis (§ 882e Abs. 3 ZPO) eine besondere Angelegenheit bildet (siehe Rdn 296 ff.). Das spricht im Umkehrschluss dafür, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO durch den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit ist.
Rz. 290
Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Handlung und bildet mit der ggf. nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, so dass insgesamt nur eine Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht. Für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einerseits und die folgende Vollstreckungsmaßnahme andererseits können daher nicht zwei separate Gebühren in Rechnung gestellt werden (vgl. Rdn 291 f.).
bb) Einsicht löst Gebühr VV 3309 aus
(1) Vorbereitende Maßnahme
Rz. 291
Zu § 915b ZPO a.F. (bis 31.12.2012) ist zutreffend die Auffassung vertreten worden, dass bereits die Einsicht in bzw. die Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zur Vorbereitung der Vollstreckung die Verfahrensgebühr VV 3309 auslöst, wenn der Rechtsanwalt einen Vollstreckungsauftrag hat. Teilweise ist die bloße Einholung einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für die Entstehung der Verfahrensgebühr VV 3309 aber nicht als ausreichend angesehen, sondern gefordert worden, dass der Rechtsanwalt darüber hinaus von dem zuständigen örtlichen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses anfordert und prüft.
Rz. 292
Erfolgt die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis entsprechend § 882f Nr. 1 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung, entsteht die Verfahrensgebühr VV 3309. Nach Erteilung eines Vollstreckungsauftrags fällt die Verfahrensgebühr VV 3309 bereits mit der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis an. Denn sie entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Unerheblich ist dabei, dass die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis entsprechend § 6 SchuFV in dem von den zentralen Vollstreckungsgerichten der Bundesländer betriebenen elektronischen Vollstreckungsportal erfolgen muss.
(2) Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister
Rz. 293
Die früher teilweise vertretene Auffassung, die für die Entstehung der Verfahrensgebühr VV 3309 zusätzlich zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis die Übersendung einer Abschrift bzw. eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses verlangt hat, ist schon deshalb überholt, weil ein privater Gläubiger mit der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgegebene Vermögensverzeichnisse nicht beim zentralen Vollstreckungsgericht anfordern kann. Denn zum Abruf der Vermögensverzeichnisse aus dem getrennt von dem Schuldnerverzeichnis geführten Vermögensverzeichnisregister sind gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden, nicht aber private Gläubiger befugt.
Rz. 294
Ein privater Gläubiger erhält das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher nur dann, wenn das Verfahren auf Abnahme der (erneuten) Vermögensauskunft betrieben worden ist und der Gerichtsvollzieher gemäß §§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO, 806f Abs. 6 S. 1 ZPO dem Gläubiger einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zuleitet.
cc) Gegenstandswert
Rz. 295
Zum Gege...