Rz. 303
War der Anwalt bereits als Prozessbevollmächtigter im Erkenntnisverfahren tätig, war es umstritten, ob die Tätigkeit des Anwalts bei der Stellung der Sicherheit zur Durchführung (§§ 751 Abs. 2, 709, 108 ZPO) bzw. zur Abwehr der Zwangsvollstreckung (§§ 775 Nr. 3, 711, 108 ZPO) als gemäß § 19 zum Rechtszug gehörend anzusehen ist.[291] In der 6. Aufl.[292] wurde die Tätigkeit bei der Erbringung der Sicherheit dem Rechtszug zugeordnet, obwohl § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ausdrücklich lediglich "Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit" genannt hat.
Rz. 304
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 gehört zum Rechtszug auch die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe. Die Erbringung der Sicherheitsleistung gehört damit immer zum Rechtszug des Streitverfahrens und bildet keine besondere Angelegenheit.[293]
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