Rz. 74

Aufgrund VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 findet der Unterabschnitt 3 auch auf die Vollstreckung Anwendung. Gemeint ist damit die Zwangsvollstreckung nach dem FamFG, das jedoch insoweit den Begriff der Vollstreckung verwendet. Unter Vollstreckung (nach dem FamFG) i.S.v. VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 ist deshalb die Vollstreckung verfahrensleitender Entscheidungen nach § 35 FamFG zu verstehen (vgl. auch Rdn 487 ff.). Die Gebühren bei der Vollstreckung nach § 35 FamFG ergeben sich aus VV 3309 f. Daneben können die allgemeinen Gebühren des VV Teil 1 anfallen.

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