Rz. 374

Von dem für jedes Bundesland eingerichteten zentralen Vollstreckungsgericht sind das Schuldnerverzeichnis und das Vermögensverzeichnisregister zu führen. Beide Verzeichnisse bestehen getrennt voneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus dem Vermögensverzeichnisregister gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur von Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbehörden, nicht aber von privaten Gläubigern, Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abgerufen werden können (z.B. zur Kontrolle gemäß § 802d ZPO, ob innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben worden ist), ist die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO u.a. jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b ZPO für Zwecke der Zwangsvollstreckung zu benötigen.

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