Rz. 513

Der Gläubiger

verzichtet auf einen Teil der titulierten Forderung (Hauptforderung, Zinsen, Kosten), wenn vom Schuldner bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein gewisser Teilbetrag gezahlt worden ist.

gibt sich überhaupt mit Ratenzahlungen zufrieden, verzichtet also zunächst auf eine sofortige zwangsweise Durchsetzung des gesamten fälligen Anspruchs, der Schuldner im Übrigen auf verfahrensmäßige Verzögerungsmöglichkeiten.[520]

Für eine Einigungsgebühr auch bei Ratenzahlungen spricht ferner die Gesetzesbegründung zu VV 3310 im Rahmen des 1. KostRMoG,[521] der zwingend einen Vollstreckungstitel voraussetzt, und widerspricht damit dem Argument, eine Ungewissheit könne nicht vorliegen, weil ein Titel bereits existiere. Selbst für das Nachgeben genügte jedes auch noch so geringfügige Zugeständnis,[522] sodass eine Ratenzahlungsvereinbarung jedenfalls geeignet ist, die Unsicherheit über die Verwirklichung des titulierten Anspruchs (Zahlungsfähigkeit, durch die das Angebot zur Ratenzahlung dokumentierte Zahlungswilligkeit des Schuldners, Nichterheben von Rechtsbehelfen) zu beseitigen, erweist sich doch in der Praxis, dass Schuldner vergleichsweise eingegangene Verpflichtungen in der Regel auch erfüllen, wohingegen eine Zwangsvollstreckung immer öfters erfolglos bleibt.[523]

Dementsprechend hat der BGH[524] eine Einigungsgebühr nur dann verneint, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis oder den Verzicht des gesamten Anspruchs zum Inhalt hat.

Abwegig ist das Argument, eine Einigungsgebühr würde nicht entstehen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung vom Schuldner nicht eingehalten werde, sodass neue Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich würden.[525] Die Einigungsgebühr ist zwar eine Erfolgsgebühr, doch ist der notwendige Erfolg die Einigung selbst, die damit in der Regel, aber nicht zwingend erforderliche[526] Entlastung der Gerichte und die Herstellung des Rechtsfriedens; mit ihr entsteht die Einigungsgebühr, nicht erst aufschiebend bedingt mit der Erfüllung der so getroffenen Einigung. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von VV 1000, sodass die Situation auch nicht ansatzweise vergleichbar ist mit einem Widerrufsvergleich, bei dem die Vergleichsgebühr erst entsteht, wenn der Vergleich nicht widerrufen wird. Dort ist bislang noch niemand auf die Idee gekommen, dass die durch den Abschluss eines Prozessvergleichs verdiente Einigungsgebühr bei Nichterfüllung des Vergleichs (vielleicht noch Jahre später?) in Wegfall gerate.

 

Rz. 514

Der Schuldner

tritt den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens[527] oder auch eine sonstige Forderung an den Kläger ab. Zwar kann der Kläger grundsätzlich auf diese Vermögenspositionen des Schuldners auch durch Pfändung und Überweisung zugreifen. Bis es soweit ist, vergeht in der Praxis jedoch nicht unerhebliche Zeit, weil der Kläger häufig erst durch die Vermögensauskunft des Beklagten von der Existenz solcher Forderungen erfährt. Diesen Zeitvorteil gibt der Beklagte jedoch mit der Abtretung auf.
tritt seinen Steuererstattungsanspruch an den Gläubiger ab[528] oder erklärt sich bereit, diesen gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Denn nach der Rechtsprechung des BFH[529] stellt der Antrag auf Steuererstattung ein höchstpersönliches Recht dar, das nur vom Steuerschuldner selbst ausgeübt werden kann. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist zudem offen, ob der Gläubiger die Möglichkeit hat, den Schuldner zu dieser Antragstellung über § 888 ZPO zu zwingen.[530]
macht einen gepfändeten Pflichtteilsanspruch geltend. Diesen kann der Gläubiger zwar nach seiner Entstehung jederzeit pfänden,[531] eine Verwertung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der pflichtteilsberechtigte Schuldner den Anspruch rechtshängig macht oder er vertraglich anerkannt wird (§ 852 ZPO).[532] Ein diesbezügliches Verhalten des Schuldners kann vom Gläubiger nicht erzwungen werden.[533]
erhält von Dritten[534] eine Bankbürgschaft bzw. sonstige Sicherheit gestellt (darauf hat der Gläubiger keinen Anspruch).
verzichtet auf die Geltendmachung von Rechtsbehelfen.[535] Letzteres kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein solcher Rechtsbehelf im konkreten Fall vernünftigerweise in Betracht kommen kann.[536] Ein vorab ins Blaue hinein erklärter genereller Verzicht – seine Wirksamkeit dahingestellt – auf die Erhebung von irgendwelchen Rechtsbehelfen genügt nicht, weil ein Nachgeben in solchen Fällen nur rein theoretischen Charakter hat.
[520] BGH 17.9.2008 – IV ZB 14/08, FamRZ 2009, 43 und BGH 17.9.2008 – IV ZB 11/08.
[521] BT-Drucks 15/1971, S. 215 rechte Spalte.
[523] Im Ergebnis so auch OLG Braunschweig DGVZ 2006, 113; OLG Jena RVGreport 2006, 345 = Rpfleger 2006, 547; Hansens/Braun/Schneider/Volpert, Teil 18 Rn 38 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1000 Rn 232 ff.; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, VV 3310 Rn 4, 5; Bischof/Bräuer, RVG, VV 3309 Rn 74, 75; abzulehnen daher KG JurBüro 2006, 530: Nur bei zusätzliche...

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