aa) Gläubiger-Vertreter

 

Rz. 151

Die bloße Aufforderung oder Anmahnung einer noch fehlenden Drittschuldnerauskunft (§ 840 ZPO) löst für den bereits in der Zwangsvollstreckung tätigen Anwalt des Gläubigers keine neue Gebühr VV 3309 aus. Die Tätigkeit wird mit der bereits im Rahmen des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstandenen Gebühr abgegolten (keine neue Angelegenheit).[138] Nur wenn der Rechtsanwalt erstmals im Rahmen der Abgabe der Drittschuldnerauskunft tätig wird, löst die Tätigkeit die Gebühr VV 3309 aus.

 

Rz. 152

Wird der Gläubiger-Vertreter darüber hinaus auftragsgemäß gegenüber dem Drittschuldner tätig, insbesondere in Form einer Aufforderung zur Zahlung, ist der Bereich der Zwangsvollstreckung verlassen und entsteht eine neue Gebühr.[139] Die Gebühr hängt vom erteilten Auftrag ab: VV 3100 ff. bei Prozessauftrag, VV 2300 bei außergerichtlichem Vertretungsauftrag.[140]

[138] OLG Köln 20.1.1992 – 17 W 455/90; LG Hannover AGS 2003, 18.
[139] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 223.
[140] OLG Köln 20.1.1992 – 17 W 455/90.

bb) Drittschuldner-Vertreter

 

Rz. 153

Keine nach VV 3309 zu vergütenden Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung stellen Tätigkeiten für Drittschuldner nach Überweisung der Forderung dar (zu Tätigkeiten gegenüber Dritten vgl. Rdn 492 ff.).

cc) Erstattung

 

Rz. 154

Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, eine weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig. Das gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner, sondern auch im Verhältnis des Gläubigers zum Schuldner.[141] Deshalb darf der Rechtsanwalt derartig unnötige Kosten auch seinem Mandanten nicht in Rechnung stellen.

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