Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Gerichtliche Verfahren
Rz. 417
Bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 6 genannten Verfahren handelt es sich um gerichtliche Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz. Der Vollstreckungsaufschub, den der Gerichtsvollzieher z.B. gemäß § 765a Abs. 2 ZPO gewähren kann, fällt daher nicht darunter. Jedes dieser verschiedenen Verfahren stellt eine besondere Angelegenheit dar, in dem sowohl der Rechtsanwalt des Gläubigers als auch der Rechtsanwalt des Schuldners, der den Antrag auf Vollstreckungsschutz stellt, eine Verfahrensgebühr nach VV 3309 verdienen.
bb) Verlängerung einer Räumungsfrist
Rz. 418
Eine besondere Angelegenheit liegt auch vor, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel droht und gemäß § 765a ZPO Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist gestellt wird. Es entsteht die Gebühr VV 3309, nicht die Gebühr nach VV 3334, weil es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit handelt (VV 3334 Rdn 10). Die Gebühr nach VV 3334 ist nur für das selbstständige Räumungsfristverfahren nach §§ 721, 794a ZPO vorgesehen.
cc) Aufhebung und Abänderung
Rz. 419
Jedes neue Verfahren derselben Art bildet eine neue Angelegenheit. War z.B. der erste Antrag gemäß § 765a ZPO zurückgewiesen, dem zweiten Antrag sodann stattgegeben worden und soll die darin gesetzte Räumungsfrist nunmehr verlängert werden, erhält der Anwalt für jedes dieser Verfahren eine gesonderte Gebühr, in dem genannten Beispiel also insgesamt dreimal die Gebühr nach VV 3309. Eine weitere Gebühr fällt auch an, wenn die Aufhebung oder Abänderung einer getroffenen Anordnung begehrt wird. Dies wird durch die mit dem EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz eingefügten Worte "oder Aufhebung" vom Wortlaut her klargestellt. Es liegt also eine Ausnahme von dem in § 19 Abs. 2 Nr. 6 enthaltenen Grundsatz vor, dass die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenrechtlich zu der Vollstreckungsmaßnahme gehört.