Rz. 264

Verstößt der Schuldner gegen eine titulierte Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung, kann gegen ihn gemäß § 890 Abs. 1 ZPO nach vorheriger Androhung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses findet von Amts wegen statt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG).

 

Rz. 265

War die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Urteil erfolgt, gehört die insoweit vom Anwalt entfaltete Tätigkeit zum Rechtszug; sie wird daher von der Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens abgedeckt.[265] Wird ein Ordnungsmittel erst nachträglich durch gesonderten Beschluss angedroht (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 5), stellt dies bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar und entsteht für den hier tätigen Rechtsanwalt bereits die Gebühr VV 3309.[266]

 

Rz. 266

Kommt es dann zu einer Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsgeld, wird der Antrag zurückgewiesen oder erledigt sich das Verfahren vor Erlass einer Entscheidung auf andere Weise, erhält der Rechtsanwalt für seine gesamten in diesem Verfahren entfalteten Tätigkeiten, angefangen von dem Antrag auf Androhung der Ordnungsmittel[267] bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verhängung von Ordnungsmitteln, Gebühren nach VV 3309, 3310 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 14.[268] Daneben gilt das Verfahren nach § 890 Abs. 3 ZPO – Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit – nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 als weitere besondere Angelegenheit.

 

Rz. 267

Das bedeutet zusammengefasst Folgendes:

Die im Duldungs- bzw. Unterlassungsurteil des Prozessverfahrens ausgesprochene Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft ist für den Rechtsanwalt des Prozessverfahrens mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten, § 19 Abs. 1 S. 1.
Ist die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft nicht im Duldungs- bzw. Unterlassungsurteil des Prozessverfahrens enthalten und wird der Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung im Androhungsverfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO tätig, entstehen die Gebühren der VV 3309 und ggf. der VV 3310.
Wird der Rechtsanwalt auch im Verurteilungsverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO tätig, ist eine eventuelle Tätigkeit im Androhungsverfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO durch die Gebühren des Verurteilungsverfahrens abgegolten. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Androhungsverfahren und im darauffolgenden Verurteilungsverfahren entstehen die Gebühren damit insgesamt nur einmal.
[265] BGH 29.9.1978 – I ZR 107/77, NJW 1979, 217.
[266] BGH 29.9.1978 – I ZR 107/77, NJW 1979, 217; OLG Hamm AGS 2014, 518; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Handbuch, 2006, Rn 7.116.
[267] Diese Tätigkeit stellt im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 keine besondere Angelegenheit dar.
[268] Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 81; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 358; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 99.

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