Rz. 349
Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des unbedingten Auftrags des Gläubigers, eine Vermögensauskunft einzuholen (VV Vorb. 3 Abs. 2). Denn sie entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Erste Tätigkeit des Rechtsanwalts kann z.B. die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO) sein (vgl. Rdn 191, 289 ff.).[352]
Rz. 350
Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Anwalt gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses nach Abruf aus dem Vollstreckungsportal (§ 802k Abs. 2 ZPO),[353] weil der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat (vgl. § 882c Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO), liegt eine die Gebühr VV 3309 auslösende Vollstreckungstätigkeit vor.[354] Auf die mit Beauftragung angefallene Verfahrensgebühr VV 3309 hat es keinen Einfluss, wenn der Gerichtsvollzieher lediglich einen Ausdruck eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses übersendet (§ 15 Abs. 4).[355]
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