Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
aa) Angelegenheit
Rz. 264
Verstößt der Schuldner gegen eine titulierte Unterlassungs- oder Duldungsverpflichtung, kann gegen ihn gemäß § 890 Abs. 1 ZPO nach vorheriger Androhung ein Ordnungsmittel festgesetzt werden. Die Vollstreckung eines Ordnungsmittelbeschlusses findet von Amts wegen statt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG).
Rz. 265
War die Androhung von Ordnungsgeld bereits im Urteil erfolgt, gehört die insoweit vom Anwalt entfaltete Tätigkeit zum Rechtszug; sie wird daher von der Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens abgedeckt. Wird ein Ordnungsmittel erst nachträglich durch gesonderten Beschluss angedroht (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 5), stellt dies bereits den Beginn der Zwangsvollstreckung dar und entsteht für den hier tätigen Rechtsanwalt bereits die Gebühr VV 3309.
Rz. 266
Kommt es dann zu einer Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsgeld, wird der Antrag zurückgewiesen oder erledigt sich das Verfahren vor Erlass einer Entscheidung auf andere Weise, erhält der Rechtsanwalt für seine gesamten in diesem Verfahren entfalteten Tätigkeiten, angefangen von dem Antrag auf Androhung der Ordnungsmittel bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verhängung von Ordnungsmitteln, Gebühren nach VV 3309, 3310 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 14. Daneben gilt das Verfahren nach § 890 Abs. 3 ZPO – Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit – nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 als weitere besondere Angelegenheit.
Rz. 267
Das bedeutet zusammengefasst Folgendes:
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Die im Duldungs- bzw. Unterlassungsurteil des Prozessverfahrens ausgesprochene Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft ist für den Rechtsanwalt des Prozessverfahrens mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten, § 19 Abs. 1 S. 1. |
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Ist die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft nicht im Duldungs- bzw. Unterlassungsurteil des Prozessverfahrens enthalten und wird der Rechtsanwalt in der Zwangsvollstreckung im Androhungsverfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO tätig, entstehen die Gebühren der VV 3309 und ggf. der VV 3310. |
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Wird der Rechtsanwalt auch im Verurteilungsverfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO tätig, ist eine eventuelle Tätigkeit im Androhungsverfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO durch die Gebühren des Verurteilungsverfahrens abgegolten. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Androhungsverfahren und im darauffolgenden Verurteilungsverfahren entstehen die Gebühren damit insgesamt nur einmal. |
bb) Ordnungshaft
Rz. 268
§ 18 Abs. 1 Nr. 14 muss auf jede Verurteilung zu Ordnungshaft entsprechend angewendet werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt, zumal der Gläubiger in der Regel auch nur einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln stellen wird und das Gericht an den Antrag insoweit nicht gebunden ist, die Entscheidung, ob Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu verhängen ist, vielmehr im Ermessen des Gerichts steht. Wollte man dies anders sehen, würde dies bei Beantragung von Ordnungsgeld und Verhängung von Ordnungshaft dazu führen, dass der Anwalt keine zusätzliche Gebühr enthält.
cc) Mehrere Schuldner
Rz. 269
Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Schuldner, bildet das Verfahren gegen jeden Schuldner grundsätzlich (zu einer Ausnahme siehe Rdn 247 ff.) eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit.
dd) Erneutes Ordnungsmittelverfahren
Rz. 270
Kommt es nach einer Verurteilung aufgrund einer erneuten Zuwiderhandlung zu einem weiteren Ordnungsmittelverfahren, erhält der Anwalt für dieses neue Verfahren die Gebühren gemäß VV 3309, 3310 erneut. Entsprechendes gilt für weitere Verfahren.
ee) Mehrere Verstöße
Rz. 271
Hat der Schuldner mehrfach Verstöße begangen, bevor eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, und werden wegen dieser mehrfachen Verstöße mehrere Verfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahren hinsichtlich der weiteren Verstöße erweitert, so gilt Folgendes:
Abzustellen ist darauf, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 14 für "jede Verurteilung" die Gebühren erneut entstehen. Verhängt das Gericht in verschiedenen Verfahren Ordnungsmittel, erwachsen so viele Gebühren, wie es Verfahren gegeben hat. Hat das Gericht getrennte Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden und in seiner einheitlichen Entscheidung wegen dreier Verstöße jeweils ein eigenes Ordnungsmittel festgesetzt, sind entsprechend v...