aa) Verfahren gemäß § 890 Abs. 3 ZPO

 

Rz. 273

Statt oder neben der Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsmittel kann der Gläubiger gemäß § 890 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf evtl. zukünftige Zuwiderhandlungen und den daraus entstehenden Schaden die Leistung einer Sicherheit durch den Schuldner verlangen. Das Verfahren ist eine besondere Angelegenheit, für das die Gebühren nach VV 3309, 3310 gesondert entstehen, ggf. zusätzlich zu den Gebühren i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 14. Das Verfahren umfasst die Tätigkeit des Anwalts vom Antrag bis zur Verurteilung; die Rückgabe der Sicherheit gemäß § 109 ZPO gehört zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7) und wird damit von der Gebühr umfasst.[275]

[275] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 347; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 18 Rn 106; a.A. Hartung/Römermann, RVG, § 18 Rn 89 – die dort in Fn 45 angeführten Zitate stehen für die gegenteilige Auffassung.

bb) Vollstreckung der Sicherheitsleistung

 

Rz. 274

Der auf Leistung einer bestimmten Sicherheit (z.B. Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Bürgschaft) lautende Beschluss wird durch den Gläubiger gemäß § 887 ZPO vollstreckt. Hierfür erhält der Anwalt noch zusätzlich die Gebühren nach VV 3309, ggf. auch noch die weiteren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12.

cc) Gegenstandswert

 

Rz. 275

Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Schadens und ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen.

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