Rz. 447
Bleibt die Aufforderung erfolglos und wird deshalb Vollstreckungsantrag beim Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht gestellt, entsteht hierfür die Verfahrensgebühr VV 3309 allerdings nicht erneut. Die Zahlungsaufforderung und der anschließende Vollstreckungsantrag bilden dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil die Zahlungsaufforderung lediglich als Vorbereitungshandlung für die nachfolgende Zwangsvollstreckung anzusehen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1).[441]
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