Rz. 404
Die Vorschrift gilt entsprechend für den mit der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beauftragten Anwalt und die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4. Die Regelung betrifft alle Arten von Titeln, die einer Klausel bedürfen. Erfasst ist daher z.B. auch die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).[399]
Rz. 405
Auf die Art der erstmaligen Klauselerteilung kommt es nicht an. Eine erstmalige Klauselerteilung i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 liegt deshalb auch vor, wenn die erste Klausel zu dem Titel sogleich auf den Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO) des Gläubigers ausgestellt wird.[400] Der im Erkenntnisverfahren für den (alten) Gläubiger tätige Rechtsanwalt erhält für die Klauselerteilung keine besondere Gebühr. Der (neue) Rechtsanwalt, der für den Rechtsnachfolger des Gläubigers tätig wird, verdient aber die Verfahrensgebühr VV 3309.[401]
Rz. 406
War bereits einmal (erstmals) eine Vollstreckungsklausel erteilt worden und wird nunmehr wiederholt eine Klausel beantragt, ohne dass es sich dabei um eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO handelt (dann gilt § 18 Abs. 1 Nr. 5: Das Verfahren gemäß § 733 ZPO bildet eine besondere Angelegenheit), findet § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 aufgrund des Wortlauts und seines Zwecks keine Anwendung, weil es dann an dem inneren Zusammenhang mit dem Erkenntnisverfahren fehlt. Nicht mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten ist daher die wiederholte Klauselerteilung, wenn z.B.
▪ | die erste Klausel sich bei wiederkehrenden Leistungen nur auf einen Teilzeitraum bezog und dann wegen eines anderen Zeitraums die erneute Klauselerteilung erforderlich wird,[402] |
▪ | die erste Klausel sich auf einen Teilbetrag oder nur einen von mehreren Gesamtschuldnern bezog |
▪ | oder die erste vollstreckbare Ausfertigung nach Jahren zurückgegeben wird, weil sie unleserlich geworden ist. |
Häufig wird in diesen Fällen schon wegen § 15 Abs. 5 S. 2 eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit zu bejahen sein.
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