Rz. 418

Eine besondere Angelegenheit liegt auch vor, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel droht und gemäß § 765a ZPO Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist gestellt wird. Es entsteht die Gebühr VV 3309, nicht die Gebühr nach VV 3334, weil es sich um eine Vollstreckungsangelegenheit handelt (VV 3334 Rdn 10).[418] Die Gebühr nach VV 3334 ist nur für das selbstständige Räumungsfristverfahren nach §§ 721, 794a ZPO vorgesehen.

[418] Enders, JurBüro 2015, 337, 339.

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