Rz. 312

Wird der Antrag auf Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO vor Zustellung von Titel und Klausel und vor Fristablauf (§ 750 Abs. 3 ZPO) gestellt, sind die Kosten dieses Antrags nicht erstattungsfähig.[304]

[304] OLG Hamm Rpfleger 1989, 378; OLG Koblenz AnwBl 1992, 549; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 338.

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