aa) Besondere Angelegenheit

 

Rz. 483

Wird der Rechtsanwalt auch im Verfahren auf Löschung der Hypothek tätig, dürfte für den Rechtsanwalt, der im Verfahren auf Eintragung der Hypothek tätig war, eine neue Angelegenheit gegeben sein. Zwar bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 6, dass die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenrechtlich zu der Vollstreckungsmaßnahme (hier: Eintragung der Hypothek) gehört, also mit der dort verdienten Gebühr abgegolten wird. Enders[498] weist aber zu Recht darauf hin, dass jedenfalls nach dem Wortlaut § 19 Abs. 2 nur für Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, nicht aber für die nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 gilt. Welche Gebühr der an das Grundbuchamt gerichtete Antrag auf Löschung auslöst, hängt von dem Auftrag des Rechtsanwalts ab.

[498] Enders, JurBüro 2015, 281.

bb) Treuhandauftrag an Notar

 

Rz. 484

Erteilt der Rechtsanwalt des Gläubigers dem mit der Beurkundung und der Abwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages befassten Notar den Treuhandauftrag, die überreichte Löschungsbewilligung des Gläubigers zur Löschung der Sicherungshypothek nur zu verwenden, wenn sichergestellt ist, dass die der Hypothek zugrunde liegende Forderung aus dem Erlös befriedigt wird, erhält der Rechtsanwalt hierfür eine gesonderte Gebühr VV 2300, 2301 (zur Gebühr des Notars vgl. GNotKG-KostVerz. 22201).[499]

[499] Enders, JurBüro 2015, 281.

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