Rz. 535

Eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei einer gütlichen Erledigung i.S.v. § 802b ZPO wird aufgrund des Umstandes, dass der Vollstreckungsauftrag gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 für den Gerichtsvollzieher stets die Befugnis umfasst, eine gütliche Erledigung zu versuchen, immer dann in Betracht kommen, wenn die Einigung unmittelbar zwischen Gläubiger-Vertreter und Schuldner erfolgt.[561] In den folgenden, beispielhaft aufgeführten Fällen kann die gütliche Erledigung deshalb zur Entstehung der Einigungsgebühr führen:[562]

 

Rz. 536

Zahlungsvereinbarung (§ 802b Abs. 2 ZPO) wird im Vollstreckungsauftrag ausgeschlossen: Deshalb ist der Anfall einer Einigungsgebühr z.B. möglich, wenn der Gläubiger-Vertreter eine Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsauftrag (ausdrücklich) ausschließt (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).[563] Denn dann kann es anschließend unter Mitwirkung des Rechtsanwalts ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers zu einer Zahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner kommen, in der z.B. eine Tilgung der Schuld durch Ratenzahlungen vereinbart wird (zur Entstehung der Einigungsgebühr bei einer Ratenzahlungsvereinbarung vgl. Rdn 508 ff.).[564]
Gütliche Erledigung vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags: Die Einigungsgebühr kann auch entstehen, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags, aber vor der Erteilung des die gütliche Erledigung umfassenden Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO trifft.[565]
Einigung, nachdem gütliche Erledigung hinfällig geworden ist: Die von dem Gerichtsvollzieher herbeigeführte Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO wird hinfällig, weil der Gläubiger der Vereinbarung unverzüglich widerspricht (§ 802b Abs. 3 S. 2 ZPO) oder weil der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät (§ 802b Abs. 3 S. 3 ZPO). Die Einigungsgebühr kann entstehen, wenn Gläubiger-Vertreter und Schuldner anschließend ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen.[566]
Zahlungsvereinbarung entspricht nicht § 802b Abs. 2 ZPO: Hat der Rechtsanwalt eine Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsauftrag zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, entspricht die unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers abgeschlossene Vereinbarung aber nicht § 802b Abs. 2 ZPO (z.B. weil die Ratenzahlung nicht innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen ist, § 802b Abs. 2 S. 3 ZPO), ist eine zur Entstehung der Einigungsgebühr führende Mitwirkung des Rechtsanwalts möglich.[567]
[562] So auch Hansens, Anm. zu LG Duisburg RVGreport 2013, 431, 432.
[563] Vgl. OLG Düsseldorf 13.7.2017 – I-10 W 372/17; BT-Drucks 16/10069, S. 24; AG Oberndorf JurBüro 2013, 586; AG Düsseldorf AGS 2014, 120 = DGVZ 2013, 219.
[564] Volpert, RVGreport 2013, 375, 377; Volpert, RVGreport 2012, 442, 444; Enders, JurBüro 2012, 633, 637; vgl. zu dem insoweit zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossenen Vertrag auch BGH 21.12.2015 – I ZB 107/14.
[565] Enders, JurBüro 2012, 633, 637; so wohl auch Mock, Vollstreckung effektiv 2013, 27, 28.
[566] Enders, JurBüro 2012, 633, 637.
[567] Enders, JurBüro 2012, 633, 637; vgl. zu dem insoweit zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossenen Vertrag auch BGH 21.12.2015 – I ZB 107/14.

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