Rz. 251

Mehrere Angelegenheiten liegen wiederum vor, wenn der Anwalt, statt einen Vollstreckungsauftrag gegen mehrere Schuldner zu erteilen, mehreren Schuldnern Zahlungsaufforderungen mit Androhung der Zwangsvollstreckung[249] übersendet, allerdings nur dann, wenn die Voraussetzungen der Entstehung einer Gebühr nach VV 3309 insoweit überhaupt vorliegen (vgl. Rdn 455 ff.).

[249] OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1048; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 305; a.A. OLG Köln JurBüro 1993, 602; LG Saarbrücken AGS 2012, 525.

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