Rz. 323

Das in §§ 802f und 802g ZPO geregelte Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt eine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsanwalt, der die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt (§§ 802c ff. ZPO), verdient also die Gebühren nach VV 3309 f. sowie die Postentgeltpauschale VV 7002 besonders.

 

Rz. 324

Die Angelegenheit "Vermögensauskunft" umfasst die gesamten Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft, also insbesondere

den Antrag an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft,
die vorherige Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO) vor Stellung des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft (vgl. Rdn 335),
Tätigkeiten im Rahmen der gütlichen Erledigung gemäß § 802b ZPO durch den Gerichtsvollzieher (vgl. § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), insbesondere die Prüfung des vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Zahlungsplans und des Vollstreckungsaufschubs oder der Widerspruch gegen den Zahlungsplan (§ 802b Abs. 2 ZPO),[308]
die Entgegennahme der Bestimmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 4 S. 2 ZPO),
die Wahrnehmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft – hierfür fällt allerdings die Terminsgebühr VV 3310 an,
die etwaige Kenntnisnahme vom Widerspruch des Schuldners gegen die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft bzw. die Stellungnahme dazu (§ 807 Abs. 2 ZPO; der Gläubiger kann der Sofortabnahme nicht mehr widersprechen[309]),
den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls – das ergibt sich aus der Nennung von § 802g ZPO in Nr. 17,[310]
den Verhaftungsauftrag,[311]
die Prüfung des vom Gerichtsvollzieher nach dessen Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO dem Anwalt gemäß § 802f Abs. 6 S. 1 ZPO zugeleiteten Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses,
die Übersendung des Protokolls an den Mandanten,
die Nachbesserung oder Ergänzung des Vermögensverzeichnisses (siehe Rdn 326 ff.).
[309] BT-Drucks 16/10069, S. 34.
[310] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 5; HK-ZV/Sternal, § 802g ZPO Rn 43.
[311] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 5; HK-ZV/Sternal, § 802g ZPO Rn 43.

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