Rz. 586

Nicht selten wird in der Praxis ein vorausgegangener Titel durch eine danach ergangene Entscheidung oder durch einen Vergleich nur teilweise ersetzt.

 

Beispiel: Durch erstinstanzliches Urteil ist der Beklagte zur Zahlung von 5.000 EUR an den Kläger verurteilt worden. Im Berufungsverfahren einigen sich die Parteien durch einen Prozessvergleich darauf, dass der Beklagte 3.000 EUR zahlt.

Hat der Gläubiger aus dem ersten Titel vollstreckt, kann er Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel in der Höhe verlangen, in der diese angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.[636] Der Grund liegt darin, dass § 788 ZPO nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels abstellt, sondern entscheidend ist, ob und inwieweit der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt worden ist, der Gläubiger die Zwangsvollstreckung also im Ergebnis zu Recht betrieben hat. Dies gilt auch, wenn in dem Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt werden, allerdings nur dann, wenn sich feststellen lässt, in welchem Umfang der ursprüngliche Titel in der Sache Bestand hat.[637]

[636] BGH 10.10.2003 – IXa ZB 204/03, AGS 2004, 127 = NJW-RR 2004, 503, 504; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118.

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