aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)

 

Rz. 345

Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert hat (vgl. § 802g ZPO), bilden das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft und das Haftbefehlsverfahren dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, in der die Gebühren nur einmal anfallen.[346] Das ergibt sich schon daraus, dass im Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 16 §§ 802f und 802g ZPO das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft bilden. Ist der Rechtsanwalt erstmals im Verfahren auf Erlass des Haftbefehls für den Gläubiger tätig, entsteht für diesen Rechtsanwalt mit dem Haftbefehlsantrag die Gebühr VV 3309. Die nachfolgende Verhaftung (siehe Rdn 346) bildet allerdings keine besondere Angelegenheit.

[346] So auch Enders, JurBüro 2013, 1, 4; HK-ZV/Sternal, § 802g ZPO Rn 43.

bb) Verhaftung (§ 802g Abs. 2 ZPO)

 

Rz. 346

Beantragt der Rechtsanwalt gemäß § 802g Abs. 2 ZPO beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Verhaftung des Schuldners,[347] ist das Verhaftungsverfahren für den schon vorher im Rahmen des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich Beantragung des Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) tätigen Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit. Die Gebühr VV 3309 entsteht nicht erneut.[348] Ist der Rechtsanwalt erstmals im Verhaftungsverfahren nach Erlass des Haftbefehls für den Gläubiger tätig, entsteht für diesen Rechtsanwalt für die Tätigkeit im Rahmen der Verhaftung die Gebühr VV 3309.

[347] Vgl. HK-ZV/Sternal, § 802g ZPO Rn 18.
[348] Enders, JurBüro 2013, 1, 4; HK-ZV/Sternal, § 802g ZPO Rn 43.

cc) Verhaftungsauftrag und erneute Sachpfändung

 

Rz. 347

In der Praxis wird mit dem Verhaftungsauftrag nicht selten ein Auftrag zur erneuten Sachpfändung verbunden. Dadurch entsteht nur dann eine erneute Gebühr gemäß VV 3309 für die Sachpfändung, wenn entweder der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Vermögenserwerb des Schuldners hat oder seit der vorherigen Sachpfändung eine gewisse Zeit verstrichen ist (siehe auch Rdn 118).[349]

 

Rz. 348

Entgegen Enders[350] gilt dies auch dann, wenn die vorherige Sachpfändung nicht durchgeführt werden konnte, weil der Schuldner den Zutritt zur Wohnung verweigert hat. Denn in einem solchen Fall stellt die erneute Sachpfändung lediglich die Fortsetzung des bisherigen Vollstreckungsversuchs dar. Die Situation ist insofern nicht anders, als wenn der Gläubiger nach einer Verweigerung des Zutritts eine Durchsuchungsanordnung erwirkt und nunmehr erneut vollstrecken lässt. Geht man von der Entstehung der Gebühr aus, ist diese aber in diesen Fällen nicht erstattungsfähig.[351]

[349] LG Coburg DGVZ 1996, 158; Enders, JurBüro 1999, 1, 3.
[350] Enders, JurBüro 2013, 1, 4; ders., JurBüro 1999, 1, 3.
[351] Vgl. HK-ZV/Sternal, § 802g ZPO Rn 43; LG Coburg DGVZ 1996, 158; LG Koblenz DGVZ 1998, 61; AG Beckum DGVZ 2008, 106.

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