Rz. 590

Kam es nicht zu einer Vollstreckung, sondern blieb es bei einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung, ist für die Festsetzung nicht das Vollstreckungsgericht zuständig, sondern das Prozessgericht, weil nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungsgericht die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nur für die Fälle übertragen ist, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig oder die Zwangsvollstreckung beendet ist.[641]

[641] BGH 3.12.2007 – II ZB 8/07, AGS 2008, 200 = MDR 2008, 286; OLG Düsseldorf AGS 2010, 560; KG 18.10.2018 – 2 AR 54/18; a.A. noch KG JurBüro 2008, 151; HK-ZPO/Saenger, § 788 Rn 39.

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