Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern
Rz. 43
Siehe dazu Rdn 151 ff.
2. Eintragungsantrag beim Grundbuchamt
a) Hauptsacheentscheidung
Rz. 44
Ist der Schuldner durch rechtskräftiges Urteil (zu der anders zu beurteilenden Situation bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung vgl. Rdn 53 ff.). zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden (§ 894 ZPO), aufgrund deren die Eintragung in ein Grundbuch erfolgen soll, gehört die Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nicht mehr zur Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung ist bereits mit der durch das Urteil (§ 894 S. 1 ZPO) bzw. bei Abhängigkeit der Willenserklärung von einer Gegenleistung mit der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß §§ 726, 730 ZPO (§ 894 S. 2 ZPO) fingierten Abgabe der Willenserklärung beendet.
Rz. 45
Ist ein entsprechendes Urteil lediglich vorläufig vollstreckbar, gilt gemäß § 895 S. 1 ZPO eine Vormerkung oder ein Widerspruch als bewilligt. Auch der Antrag auf Eintragung einer solchen Vormerkung oder eines solchen Widerspruchs ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung mehr.
Rz. 46
Es erwachsen Gebühren nach VV 2300 ff.
b) Einstweilige Verfügung
Rz. 47
Wird dagegen die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung beantragt, löst die Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nach h.M. die Verfahrensgebühr VV 3309 aus (vgl. dazu Rdn 67 ff.). Die Löschung der Vormerkung oder des Widerspruchs fällt dagegen nicht unter VV 3309 (siehe Rdn 69).
3. Eintragungsantrag beim Handelsregister/Antrag auf Löschung einer Marke
Rz. 48
Ebenfalls nicht mehr zur Zwangsvollstreckung gehören der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß § 16 HGB aufgrund eines Urteils des Prozessgerichts, der Antrag auf Löschung einer Marke, wenn der Schuldner zur Einwilligung verurteilt worden ist, sowie die Benachrichtigung des Grundbuchamtes von einem erteilten Erwerbsverbot. Es fallen dafür Gebühren nach VV 2300 ff. an.
Rz. 49
Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn die Einwilligungserklärung nicht durch Urteil ausgesprochen wurde, sondern der Schuldner diese in einem Vergleich abgegeben hat (zu der insoweit anderen Situation bei einer einstweiligen Verfügung vgl. Rdn 53 ff.).
4. Beschaffung von Urkunden
Rz. 50
Schließlich gehört die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen der Besorgung von Urkunden, deren der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bedarf (§ 792 ZPO, z.B. Erbschein), ebenfalls nicht zur Zwangsvollstreckung im gebührenrechtlichen Sinn, obwohl die insoweit entstehenden Kosten solche der Zwangsvollstreckung sind und gemäß § 788 ZPO beigetrieben werden können. Die Tätigkeit ist nach VV 2300 ff., VV 3100 ff. (FamFG-Verfahren) oder VV 3403 zu vergüten.
5. Tätigkeit im Insolvenzverfahren
Rz. 51
Durch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§§ 28, 174 InsO) bzw. den Antrag auf Berichtigung der Tabelle durch Einreichung eines Urteils, durch das die angemeldete Forderung festgestellt wurde (§ 183 Abs. 2 InsO), entstehen keine Vollstreckungsgebühren nach VV 3309, 3310, weil es sich dabei um im Unterabschnitt 5 gesondert geregelte Tätigkeiten (VV 3317, 3320) handelt, für die VV 3309, 3310 keine Anwendung finden.
6. Vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage
Rz. 52
Siehe Rdn 39 ff.