Rz. 8
Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der ersten Tätigkeit nach der Auftragserteilung, d.h. der Mandatsannahme bzw. Informationsaufnahme, unabhängig davon, ob die Vollstreckung tatsächlich durchgeführt wird oder das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsgericht) tatsächlich beauftragt wird. Auf den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht an, sodass auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht.[7]
Rz. 9
Der Rechtsanwalt verdient die Verfahrensgebühr VV 3309 sowohl, wenn er auftragsgemäß in der gesamten Vollstreckung tätig wird, als auch bei Wahrnehmung nur einer einzelnen Tätigkeit in der Vollstreckung.[8] Bei der Tätigkeit in der gesamten Vollstreckung kann die Gebühr aber mehrfach anfallen, wenn mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.[9]
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