Rz. 560
Soweit in Verfahren des Verwaltungszwanges eine Einigungsgebühr wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters nicht in Betracht kommt, kann neben der Gebühr für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003 entstehen.
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