Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Prüfung
Rz. 581
Ob es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, hat, wenn die Kosten mit der Hauptforderung beigetrieben werden, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht, bei der Festsetzung der Kosten gemäß § 788 Abs. 2 ZPO der Rechtspfleger in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies gilt aber auch und erst recht dann, wenn der Gläubiger Teilzahlungen des Schuldners auf die angesetzte Einigungsgebühr verrechnet und deswegen nur noch wegen der titulierten Hauptforderung nebst Zinsen vollstreckt.
2. Festsetzung
a) Sinn und Zweck
Rz. 582
Kosten der Zwangsvollstreckung können gemäß §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO festgesetzt werden; die Überprüfung der angemeldeten Kosten erfolgt in diesem Fall durch den Rechtspfleger. Eine Festsetzung empfiehlt sich u.a. dann, wenn über Jahre hinweg Vollstreckungsversuche stattgefunden haben, weil der Gläubiger es sich damit erspart, bei jeder neuen Vollstreckung die in der Praxis weitgehend verlangte diesbezügliche Forderungsaufstellung vorlegen zu müssen. Bei der Festsetzung der bis zum 31.12.2001 entstandenen Kosten (Umstellung auf EUR) erspart man sich die Umrechnung der einzelnen, bis dahin entstandenen Kosten. Weitere Vorteile: (Nur) festgesetzte Vollstreckungskosten sind zu verzinsen; Verlängerung der Verjährungsfrist von drei auf dreißig Jahre. Die vorgenommene Kostenfestsetzung schließt nicht aus, die Kosten weiterhin gemäß § 788 ZPO beizutreiben.
b) Verfahren
Rz. 583
Für die Festsetzung der Kosten ist die Vorlage des Originals des Vollstreckungstitels nicht notwendig; es genügt insoweit Glaubhaftmachung. Dies gilt auch für die Festsetzung der Einigungsgebühr. Der gemäß § 788 Abs. 2 ZPO gestellte Festsetzungsantrag ist zu unterschreiben.
Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Vollstreckungstitels. Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden.
Rz. 584
Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht. Es reicht deshalb nicht aus, dass die jeweiligen Grundlagen und Berechnungen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsaufträgen genannt sind. Den formalen Anforderungen des § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 ist mit Blick auf ihren Sinn, den Inhalt des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses in hinreichend bestimmter Weise festzulegen, nicht dadurch genügt, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergeben.
c) Antragsberechtigung
Rz. 585
Da nach § 103 Abs. 1 ZPO der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann, ist antragsbefugt grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist. Der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers bedarf daher zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 727 ZPO einer Umschreibung ...