Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung
Rz. 92
Auch in der Vollstreckung ist § 15 Abs. 2 zu beachten. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal fordern. Bei der Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit sind dabei stets zwei Fragen zu beantworten:
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Ist die vom Rechtsanwalt auftragsgemäß vorgenommene Tätigkeit im Verhältnis zum vorhergegangenen Hauptsache- bzw. Erkenntnisverfahren eine besondere/verschiedene Angelegenheit oder gehört die Tätigkeit noch zum Hauptsache- bzw. Erkenntnisverfahren und ist mit den dort verdienten Gebühren (VV 3100 ff.) abgegolten? |
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Bildet die vom Rechtsanwalt wahrgenommene Tätigkeit im Verhältnis zu vorherigen Tätigkeiten in der Vollstreckung eine besondere/verschiedene Angelegenheit oder gehört die Tätigkeit noch zu einer vorangegangenen Vollstreckungsmaßnahme und ist mit den dort verdienten Gebühren (VV 3309 f.) abgegolten? |
Rz. 93
Bei der gebührenrechtlichen Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung muss
1. |
einerseits zwischen dem Verhältnis einer Vollstreckungsmaßnahme zu dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren bzw. dem Hauptsacheverfahren und |
2. |
andererseits zwischen dem Verhältnis mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen untereinander |
unterschieden werden. Das Verhältnis zum Hauptsacheverfahren wird in § 19 Abs. 1, das Verhältnis mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen untereinander in § 18 Abs. 1 Nr. 1 ff. und § 19 Abs. 2 geregelt. Mehrere Angelegenheiten in der Zwangsvollstreckung lösen die Gebühren nach VV 3309, 3310 mehrfach aus (§ 15 Abs. 2).
Rz. 94
Die Regelungen in §§ 18 und 19 zeigen, dass nicht jeder neue Vollstreckungsauftrag eine neue Angelegenheit bildet mit der Folge, dass die Gebühren nach VV 3309 f. erneut erhoben werden können. Vielmehr muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob eine Maßnahme zu einer neuen Angelegenheit führt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Aufträge der Rechtsanwalt erteilt, sondern welche Aufträge er vom Mandanten bekommen hat.
2. Verhältnis des Erkenntnisverfahrens zur Vollstreckung oder Vollziehung
a) Besondere Angelegenheit
Rz. 95
Aus Abs. 1 Nr. 1 und 2 ergibt sich zunächst einmal der Grundsatz, dass Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsmaßnahmen und Maßnahmen im Verwaltungszwangs- bzw. -vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, eine selbstständige und damit besonders zu vergütende Angelegenheit darstellen. Allerdings zählen gewisse Tätigkeiten für den Rechtsanwalt, der den Mandanten bereits im titelschaffenden Verfahren (Hauptsacheverfahren) vertreten hatte, noch zum Rechtszug und werden für ihn nicht besonders vergütet (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 9, 12, 13, 16, § 19 Abs. 2).
b) Ende des Hauptsacheverfahrens und Beginn der Zwangsvollstreckung
Rz. 96
Die Zwangsvollstreckung bildet gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine besondere Angelegenheit. Der Rechtsanwalt erhält aber keine besonderen Gebühren
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für Tätigkeiten, die als Neben- und Abwicklungstätigkeiten mit dem der Zwangsvollstreckung vorhergehenden Erkenntnis- bzw. Hauptsacheverfahren zusammenhängen sowie |
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für Tätigkeiten, die die Zwangsvollstreckung vorbereiten. |
Diese Tätigkeiten werden mit den Gebühren abgegolten, die in dem Rechtszug entstanden sind.
Rz. 97
Es ist daher zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt bereits im vorhergehenden Erkenntnis- bzw. Hauptsacheverfahren tätig war oder nicht:
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Für den Rechtsanwalt, der im Erkenntnis- bzw. Hauptsacheverfahren nicht als Prozessbevollmächtigter tätig war, beginnt die gebührenrechtliche Angelegenheit der Zwangsvollstreckung nach entsprechender Auftragserteilung mit Tätigkeiten, die die Zwangsvollstreckung lediglich vorbereiten. Dazu gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 7), die Erteilung des Notfrist- oder Rechtskraftzeugnisses (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9), die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13) und die Zustellung des Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 15). |
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Für den bereits im Erkenntnis- bzw. Hauptsacheverfahren tätigen Rechtsanwalt sind die o.g. Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 1 noch mit den Gebühren für das Erkenntnis- bzw. Hauptsacheverfahren abgegolten. |
Rz. 98
Zu der Frage, wann das Hauptsacheverfahren endet und die Vollstreckung im gebührenrechtlichen Sinn beginnt und die insoweit entfalteten Tätigkeiten somit nicht mehr von den Gebühren des Hauptsacheverfahrens abgegolten werden, vgl. im Einzelnen Rdn 96 ff. Insoweit ist auch § 19 Abs. 2 zu beachten. Aus dem einleitenden Satz in § 19 Abs. 2 "zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahren gehören insbesondere" ergibt sich, dass die dort beispielhaft aufgeführten Angelegenheiten solche des Zwangsvollstreckungs- bzw. Vollziehungsverfahrens sind. Die Tätigkeiten in diesen Verfahren gehören nicht mehr zum Rechtszug der Hauptsache, sondern sind solche in der Zwangsvollstreckung, so dass sie stets eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 auslösen, wenn der Anwalt allein und erstmalig mit einer dieser Tätigkeiten beauftragt ist.
Rz. 99
Sämtliche Tätigkeiten in den in §§ 18 Abs. 1 Nr. 4 bis 21, 19 Abs....