Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Begriffsbestimmung
Rz. 492
Wird der Anwalt nicht für Gläubiger oder Schuldner, sondern für Dritte (zur Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern, die nicht zur Zwangsvollstreckung gehören vgl. Rdn 151 ff.) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung tätig, so ist Folgendes zu beachten: Dritter ist jede Person, die nicht Gläubiger oder Schuldner ist; der Dritte ist damit nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens. Andererseits ist er aber z.T. notwendiger Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens (z.B. der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO), im Übrigen kann er auch nur rein tatsächlich in ein solches Verfahren einbezogen sein.
Rz. 493
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ehefrau des Schuldners die Pfändbarkeit des Pkw bestreitet, mit dem sie zu ihrer Arbeit fährt (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und deshalb Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegt; entsprechendes gilt für Dritte, die Allein- oder Mitgewahrsam an zu pfändenden Sachen haben, die der Gerichtsvollzieher trotz Widerspruchs pfändet (§ 809 ZPO), oder für den Arbeitgeber bei Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen des Arbeitseinkommens (§ 850g ZPO). In all diesen Fällen ist Anlass der anwaltlichen Tätigkeit das durchgeführte Zwangsvollstreckungsverfahren.
2. Gebühren nach VV Teil 2 oder 3
Rz. 494
Ob für diese Tätigkeiten des Anwalts für Dritte eine Gebühr nach VV 2300 oder/und eine nach VV 3309 bzw. VV 3500 anfällt, ist streitig. Das hängt richtigerweise davon ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt worden ist.
a) Prüfung der Vollstreckung/Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)
Rz. 495
Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die Vollstreckung formell und/oder materiell in Ordnung ist, oder gibt der Anwalt für seinen Mandanten die Drittschuldnererklärung ab, wird er nicht in einem Vollstreckungsverfahren tätig, sodass für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, 2301 anfällt. Zur Tätigkeit des Gläubiger-Vertreters im Rahmen der Abgabe der Drittschuldnererklärung Rdn 151 ff.
Rz. 496
Stellt der Anwalt Mängel fest und erweitert der Mandant den Auftrag auf die außergerichtliche Rüge der Mängel gegenüber dem Gläubiger, erwächst auch hierfür eine Geschäftsgebühr, wobei allerdings die Höhe der von 0,5 bis 2,5 reichenden Rahmengebühr der VV 2300 ggfs. höher liegen kann als bei der bloßen vorherigen Prüfung. Insoweit liegt jedoch eine einzige Angelegenheit vor, sodass die Gebühr nur einmal entsteht (§ 15 Abs. 2). Die bereits entstandene Geschäftsgebühr für die erste Prüfung geht also in der Geschäftsgebühr für die weitere Vertretung auf.
b) Vollstreckungserinnerung des Dritten gemäß § 766 ZPO
Rz. 497
Wird das Mandat sodann auf die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung erweitert (§ 766 ZPO), handelt es sich nicht mehr um eine außergerichtliche Tätigkeit, sodass hierfür keine Gebühr nach VV 2300 anfällt, sondern eine solche nach VV 3500. Da der Anwalt des Dritten bislang nicht im Vollstreckungsverfahren tätig war, greift für ihn – anders als für den Anwalt des Gläubigers – § 19 Abs. 2 Nr. 2 nicht ein, sodass ihm eine Gebühr nach VV 3500 zusteht (siehe dazu Rdn 178 ff.). Diese erhält er jedoch nicht in Höhe der dort vorgesehenen 0,5-Gebühr, sondern wegen § 15 Abs. 6 lediglich i.H.v. 0,3 (VV 3309), weil er nicht mehr erhalten soll, als der mit der gesamten Angelegenheit befasste Anwalt.
c) Beschwerde des Dritten gemäß § 793 ZPO
Rz. 498
Entsprechendes gilt, wenn die Mandatserweiterung die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG bzw. die (sofortige) Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG (Rechtspflegererinnerung) gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers zum Gegenstand hat (§ 793 ZPO). VV 2300 findet insoweit kei...