I. Anwendungsbereich
Rz. 1
VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsversteigerungen, die im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt sind, also:
▪ |
solche gemäß §§ 864, 866 Abs. 1, 869 ZPO |
▪ |
die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Insolvenzverwalters (§§ 172 ff. ZVG) |
▪ |
die Zwangsversteigerung auf Antrag eines Erben (§§ 175 ff. ZVG) |
▪ |
die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 ff. ZVG) |
▪ |
im Verfahren auf Vollstreckungsschutz hinsichtlich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einschl. § 765a ZPO (vgl. Anm. Nr. 6 zu VV 3311). |
Er findet auch Anwendung auf Zwangsversteigerungen nach anderen Gesetzen, soweit diese auf das ZVG verweisen.
Rz. 2
Gegenstand der Zwangsversteigerung sind u.a.:
▪ |
Grundstücke und Bruchteile davon; |
▪ |
grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht (mit Wohnungs- und Teilerbbaurecht), Berg-, Abbau- und Fischereirechte nach Landesrecht (Art. 67 bis 69 EGBGB); Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet; Wohnungs-, Teil- und Stockwerkseigentum; landesrechtliche Realgemeinderechte (Art. 164 EGBGB); |
▪ |
Luftfahrzeuge und ihre Bruchteile, soweit sie in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind (§ 171a ZVG); |
▪ |
Schiffe sowie Schiffsbauwerke und ihre Bruchteile, soweit sie im Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden können (§ 864 ZPO). |
Rz. 3
Auf Hochseekabel und Jagdrechte findet das ZVG wegen Aufhebung der entsprechenden Gesetze keine Anwendung mehr.
Rz. 4
Keine Anwendung findet VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4:
▪ |
bei Aufgebotsverfahren gemäß §§ 148, 140 ZVG; es gelten VV 3324, 3332; |
▪ |
auf Personen, die weder Beteiligte noch Bieter sind (z.B. Ersteher, Bürge des Erstehers, Mobiliarpfandschuldner); anzuwenden ist VV 2300; |
▪ |
für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO); VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 mit VV 3309 und 3310 finden Anwendung; |
▪ |
bei freiwilligen Versteigerungen durch Notare (vgl. § 20 Abs. 3 BNotO); anzuwenden ist VV 2300; |
▪ |
auf Zwangsversteigerungen nach Landesgesetzen, soweit diese im Wesentlichen vom ZVG abweichende Regelungen enthalten (vgl. § 871 ZPO, Art. 112 EGBGB); |
▪ |
auf den Ermittlungsvertreter für unbekannte Zuteilungsberechtigte, § 135 ZVG; das RVG ist unanwendbar; |
▪ |
auf den Zustellungsvertreter, § 7 Abs. 2 ZVG; das RVG ist unanwendbar; |
▪ |
bei einer Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG gegen den Besitzer, soweit sie nicht in das Grundstück, sondern in mitversteigerte Sachen erfolgt; anwendbar ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3; |
▪ |
bei einer Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 132 ZVG gegen den Ersteher, soweit sie nicht in das ersteigerte Grundstück, sondern in das sonstige Vermögen des Erstehers erfolgt; anwendbar ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3; |
▪ |
bei einer Widerspruchsklage gemäß § 115 ZVG; anzuwenden sind VV 3100 ff. |
Rz. 5
Wie jede Zwangsvollstreckung findet auch die Zwangsversteigerung statt nur auf Antrag:
II. Regelungsgehalt
1. Allgemeines
Rz. 6
Während im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung nur der Gläubiger und der Schuldner Parteien des Verfahrens sind, besteht in dem Verfahren nach dem ZVG zusätzlich zu diesem Einzelverfahren ein Gesamtverfahren, an dem alle an dem Vollstreckungsobjekt beteiligten Personen ihre Rechte geltend machen können ("Beteiligtenverfahren"). So laufen z.B. Fristen für jeden Gläubiger gesondert, andererseits erfolgt nur ein Zuschlag und der Versteigerungserlös steht allen Berechtigten zu. In VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 wird im Zwangsversteigerungsverfahren – anders als im Verfahren der Zwangsverwaltung – nicht danach unterschieden, für wen der Rechtsanwalt tätig geworden ist. Der Gebührensatz von 0,4 der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren ist somit unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt einen Beteiligten oder einen Bieter vertritt. Der Grund dafür ist das auch bei Vertretung eines Bieters hohe Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt. Insoweit erfolgt jedoch eine Differenzierung über den Gegenstandswert, vgl. § 26.
Rz. 7
Zur Frage der Vertretung mehrerer Auftraggeber sowie des Begriffs der Angelegenheit vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 4 ff., 7 ff.
2. Verfahrensgebühr (VV 3311)
a) Pauschgebühr
Rz. 8
Durch Anm. Nr. 1 und 2 zu VV 3311 werden die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in der Weise geregelt, dass das gesamte Verfahren der Zwangsversteigerung in zwei Phasen aufgegliedert und für jede dieser Phasen gesondert eine Pauschgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4 eingeführt wird. Dies hat zur Folge, dass zum einen...