I. Anwendungsbereich
Rz. 33
VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsverwaltungen nach dem ZVG (§§ 146 bis 161, 172), also:
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solche gemäß §§ 864, 866 Abs. 1, 869 ZPO; |
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die Zwangsverwaltung auf Antrag eines Insolvenzverwalters (§§ 172 ff. ZVG); |
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die Anordnung der Zwangsverwaltung von Grundstücken durch das Prozessgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO) zur Sicherung eines eingetragenen Rechts, insbesondere gegen den Eigenbesitzer (§ 147 ZVG). |
Rz. 34
Gegenstand der Zwangsverwaltung sind u.a.:
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Grundstücke und Bruchteile davon; |
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grundstücksgleiche Rechte: Erbbaurecht (mit Wohnungs- und Teilerbbaurecht); Gebäudeeigentum im Beitrittsgebiet; Wohnungs-, Teil- und Stockwerkseigentum. |
Rz. 35
Auf Hochseekabel findet das ZVG wegen Aufhebung des Kabelpfandgesetzes keine Anwendung mehr.
Rz. 36
Keine Anwendung findet VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4:
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auf Luftfahrzeuge, § 171c ZVG; |
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auf Schiffe und Schiffsbauwerke, § 870a ZPO; |
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bei einer Sequestration als Maßregel zur Sicherung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 25 ZVG; anwendbar ist Anm. Nr. 1 zu VV 3311; |
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bei der gerichtlichen Verwaltung zur Sicherung des Anspruchs aus dem Bargebot, § 94 ZVG; abgegolten mit Anm. Nr. 1 zu VV 3311; |
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auf die Sequestration gemäß §§ 848, 855, 857 Abs. 4, 938 Abs. 2 ZPO; es gilt VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3; |
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für die Tätigkeit eines Anwalts als Verwalter; die Vergütung richtet sich nach § 153 ZVG i.V.m. der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV); |
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für die Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867, 870a ZPO); VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 findet Anwendung; |
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auf Zwangsverwaltungen nach Landesgesetzen, soweit diese im Wesentlichen vom ZVG abweichende Regelungen enthalten (vgl. § 871 ZPO, Art. 112 EGBGB). |
Rz. 37
Wie jede Zwangsvollstreckung findet auch die Zwangsverwaltung nur auf Antrag statt, und zwar eines Gläubigers (§ 866 Abs. 2 ZPO, § 15 ZVG) oder des Insolvenzverwalters (§ 172 ZVG).
II. Regelungsgehalt
1. Allgemeines
Rz. 38
Anders als in der Zwangsversteigerung (Anm. Nr. 1, 2 zu VV 3311) richtet sich die Vergütung des Anwalts danach, wen er vertritt: Ist es der Antragsteller, so finden Anm. Nr. 3 und 4 zu VV 3311 Anwendung. Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten, gilt Anm. Nr. 5 zu VV 3311. Die Regelung für den Gegenstandswert findet sich in § 27.
2. Verfahrensgebühr (VV 3311)
a) Vertretung des Antragstellers
Rz. 39
Antragsteller ist der betreibende bzw. ein beigetretener Gläubiger oder der Insolvenzverwalter (§ 172 ZVG).
aa) Anordnungs-, Beitrittsverfahren (Anm. Nr. 3 zu VV 3311)
Rz. 40
Für seine gesamte Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder einen Antrag auf Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3311 mit einem Gebührensatz von 0,4. Die Gebühr fällt an, wenn der Anwalt in Ausführung des erteilten Mandats tätig wird, üblicherweise also mit der Aufnahme der Information bzw. der Antragstellung bei Gericht.
Rz. 41
Die Tätigkeit kann auch darin bestehen, dass der Anwalt nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das Prozessgericht gemäß § 938 Abs. 2 ZPO die Zwangsverwaltung angeordnet hat (vgl. Rdn 33), den Antrag auf Zwangsverwaltung an das Vollstreckungsgericht stellt. War der Anwalt in dem einstweiligen Verfügungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter tätig, erwächst die Gebühr nach Anm. Nr. 3 zu VV 3311 zusätzlich zu den Gebühren gemäß VV 3100 ff. für das einstweilige Verfügungsverfahren.
Rz. 42
Ist die Zwangsversteigerung auch in einem zweiten Termin ergebnislos geblieben, kann der Anwalt gemäß § 77 Abs. 2 ZVG beantragen, dass das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. Auch durch diese Tätigkeit entsteht die Gebühr der Anm. Nr. 3 zu VV 3311; eine Anrechnung auf die bereits gemäß Anm. Nr. 1 zu VV 3311 und VV 3312 entstandenen Gebühren findet nicht statt. Endet der Auftrag vor Einreichung des Antrags, erfolgt keine Gebührenermäßigung, weil es an einer entsprechenden Vorschrift fehlt.
Rz. 43
Mit der Anordnungsgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Zwangsverwaltungsverfahren bis zur Anordnung bzw. Ablehnung der Zwangsverwaltung bzw. der Zulassung des Beitritts des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht vergütet. Da es sich um eine Verfahrenspauschgebühr handelt, kommt es nicht darauf an, ob er nur eine einzelne oder mehrere Tätigkeiten innerhalb dieses Verfahrensabschnitts vornimmt. Die Gebühr ermäßigt sich daher auch nicht bzw. entfällt nicht, wenn es nicht zur Anordnung kommt (z.B. wegen Antragsrücknahme) oder der Beitritt abgelehnt wird.
Rz. 44
Beantragt der Anwalt auftragsgemäß gleichzeitig Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, entstehen Gebühren sowohl nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 als auch nach Anm. Nr. 3 zu VV 3311.