1. Allgemeines
Rz. 38
Anders als in der Zwangsversteigerung (Anm. Nr. 1, 2 zu VV 3311) richtet sich die Vergütung des Anwalts danach, wen er vertritt: Ist es der Antragsteller, so finden Anm. Nr. 3 und 4 zu VV 3311 Anwendung. Vertritt der Anwalt einen sonstigen Beteiligten, gilt Anm. Nr. 5 zu VV 3311. Die Regelung für den Gegenstandswert findet sich in § 27.
2. Verfahrensgebühr (VV 3311)
a) Vertretung des Antragstellers
Rz. 39
Antragsteller ist der betreibende bzw. ein beigetretener Gläubiger oder der Insolvenzverwalter (§ 172 ZVG).
aa) Anordnungs-, Beitrittsverfahren (Anm. Nr. 3 zu VV 3311)
Rz. 40
Für seine gesamte Tätigkeit im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder einen Antrag auf Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zum Zwangsverwaltungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3311 mit einem Gebührensatz von 0,4. Die Gebühr fällt an, wenn der Anwalt in Ausführung des erteilten Mandats tätig wird, üblicherweise also mit der Aufnahme der Information bzw. der Antragstellung bei Gericht.
Rz. 41
Die Tätigkeit kann auch darin bestehen, dass der Anwalt nach Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der das Prozessgericht gemäß § 938 Abs. 2 ZPO die Zwangsverwaltung angeordnet hat (vgl. Rdn 33), den Antrag auf Zwangsverwaltung an das Vollstreckungsgericht stellt. War der Anwalt in dem einstweiligen Verfügungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigter tätig, erwächst die Gebühr nach Anm. Nr. 3 zu VV 3311 zusätzlich zu den Gebühren gemäß VV 3100 ff. für das einstweilige Verfügungsverfahren.
Rz. 42
Ist die Zwangsversteigerung auch in einem zweiten Termin ergebnislos geblieben, kann der Anwalt gemäß § 77 Abs. 2 ZVG beantragen, dass das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. Auch durch diese Tätigkeit entsteht die Gebühr der Anm. Nr. 3 zu VV 3311; eine Anrechnung auf die bereits gemäß Anm. Nr. 1 zu VV 3311 und VV 3312 entstandenen Gebühren findet nicht statt. Endet der Auftrag vor Einreichung des Antrags, erfolgt keine Gebührenermäßigung, weil es an einer entsprechenden Vorschrift fehlt.
Rz. 43
Mit der Anordnungsgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Zwangsverwaltungsverfahren bis zur Anordnung bzw. Ablehnung der Zwangsverwaltung bzw. der Zulassung des Beitritts des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht vergütet. Da es sich um eine Verfahrenspauschgebühr handelt, kommt es nicht darauf an, ob er nur eine einzelne oder mehrere Tätigkeiten innerhalb dieses Verfahrensabschnitts vornimmt. Die Gebühr ermäßigt sich daher auch nicht bzw. entfällt nicht, wenn es nicht zur Anordnung kommt (z.B. wegen Antragsrücknahme) oder der Beitritt abgelehnt wird.
Rz. 44
Beantragt der Anwalt auftragsgemäß gleichzeitig Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, entstehen Gebühren sowohl nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 als auch nach Anm. Nr. 3 zu VV 3311.
bb) Weiteres Verfahren (Anm. Nr. 4 zu VV 3311)
Rz. 45
Ist der Anwalt des Antragstellers bzw. des beigetretenen Gläubigers zusätzlich zum Anordnungsverfahren oder auch ausschließlich im weiteren Verfahren tätig, erhält er dafür eine weitere Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Das "weitere Verfahren" ist das gesamte Verfahren, das nach der Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach der Zulassung des Gläubigers folgt, einschließlich des Verteilungsverfahrens. Auch hierbei handelt es sich um eine Pauschgebühr, so dass damit alle Tätigkeiten des Anwalts in diesem Verfahrensabschnitt abgegolten sind, einschließlich der Terminswahrnehmungen; auf den Umfang seiner Tätigkeit kommt es nicht an.
b) Vertretung sonstiger Beteiligter (Anm. Nr. 5 zu VV 3311)
Rz. 46
Vertritt ein Anwalt einen sonstigen Beteiligten (z.B. Schuldner, Berechtigten gemäß § 9 ZVG), so erhält er für seine Tätigkeit im gesamten Zwangsverwaltungsverfahren ebenfalls eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Damit sind sämtliche Tätigkeiten des Anwalts abgegolten, vom Antragsverfahren bis einschließlich des Verteilungsverfahrens, Terminswahrnehmungen inbegriffen. Auch hierbei handelt es sich um eine Pauschgebühr, so dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit unerheblich ist.
c) Mehrere Auftraggeber/Mehrere Grundstücke
Rz. 47
Zur Frage der Gebührenberechnung bei mehreren Auftraggebern siehe VV Vor 3311–3312 Rdn 7 ff.; zur Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 12 f.
d) Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz (Anm. Nr. 6 zu VV 3311)
Rz. 48
Es wird auf die obigen Erläuterungen zur Zwangsversteigerung (siehe Rdn 17) verwiesen.
e) Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu VV 3311)
Rz. 49
Es wird auf die obigen Erläuterungen zur Zwangsversteigerung (siehe Rdn 21) verwiesen.
3. Terminsgebühr (VV 3312)
Rz. 50
Eine Terminsgebühr ist nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Hinweis in Satz 2 der Anm. zu VV 3312 im Zwangsverwaltungsverfahren ausgeschlossen.