Rz. 15

Wird der Rechtsanwalt des Gläubigers zusätzlich im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, beträgt die Verfahrensgebühr der VV 3314 gemäß VV 3316 1,0. Die Gebühr ist um 0,5 niedriger als die für den Rechtsanwalt des Schuldners, weil der Arbeitsaufwand für den Gläubigeranwalt in der Regel geringer ist. Als Tätigkeiten kommen u.a. in Betracht die Beratung des Gläubigers sowie die Stellungnahme zum Schuldenbereinigungsplan oder zur beabsichtigten Ersetzung der Zustimmung eines Gläubigers durch das Gericht (vgl. § 309 Abs. 2 InsO).

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